Die Weitergabe steuerlicher Informationen an die Gewerbebehörden

Die Weitergabe steuerlicher Informationen an die Gewerbebehörden

ID: 366831

Die Weitergabe steuerlicher Informationen an die Gewerbebehörden
Unternehmer, die es versäumen, ihre steuerrechtlichen Obliegenheiten zu erfüllen, können die Gewerbezulassung verlieren. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim schildert, an welche Voraussetzungen die Finanzverwaltung die hierzu notwendige Versäumnismeldung an zuständige Gewerbebehörden knüpft.



(firmenpresse) - Angesichts der rechtlichen Bedeutsamkeit des Steuergeheimnisses rechtfertigt nicht jede steuerrechtliche Obliegenheitsverletzung automatisch dessen Bruch. Die Weitergabe entsprechender Informationen an die Gewerbebehörden kommt nur in Frage, falls ein gerechtfertigtes öffentliches Interesse an der Überprüfung und gegebenenfalls Maßregelung des Unternehmers besteht.

Grundsätzlich begründen Unzuverlässigkeiten im Bereich der Steuerpflichten nur dann ein ausreichendes öffentliches Interesse, wenn sie auf gewerbliche Tätigkeiten zurückzuführen sind. Dies gilt etwa für den Unternehmensgewinn sowie die Lohn- und Umsatzsteuerpflicht.

In diesem Zusammenhang sieht das Bundesministerium für Finanzen eine Einschaltung der Gewerbebehörden in folgenden Sachverhalten als gerechtfertigt an:
- Ein Unternehmer ist angesichts seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse dauerhaft außerstande, seinen steuerlichen Obliegenheiten nachzukommen und es ist nicht ersichtlich, dass ein Sanierungsplan Abhilfe schaffen könnte.

- Steuererklärungen wurden über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr abgegeben oder der Unternehmer weigert sich sogar, dies zu tun. Relevant sind hier insbesondere die Anmeldungen der Lohn- und Umsatzsteuer.

- Der Unternehmer hat Steuerrückstände von über 5.000 Euro oder begleicht niedrigere Steuerschulden immer wieder nur schleppend. Die mehrfache Unterlassung der Lohnsteuerabführung wird als besonders starkes Unzuverlässigkeitskriterium gewertet.

- Verschiedene Steuerobliegenheiten wurden wiederholt verletzt. Dies kann von Steuererklärungspflichten bis hin zur Befolgung eines Abzahlungsplans reichen.

- Der Unternehmer versucht die Vollstreckung seiner Steuerschulden durch das Finanzamt zu vereiteln.

- Die Finanzbehörden haben ein steuerliches Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet.

Sofern der Unternehmer unverschuldet in eine Notlage geraten ist, die seine steuerliche Unzuverlässigkeit ausgelöst hat, steht dies einer Meldung an das Gewerbeamt nicht im Weg, sofern er nicht glaubhaft darlegt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Erfüllung steuerrechtlicher Obliegenheiten in Zukunft sicherzustellen.



In Anbetracht der drastischen Folgen, die ein Entzug der Gewerbeerlaubnis nach sich zieht, sollten in wirtschaftliche Notlagen geratene Unternehmer unverzüglich einen ausgewiesenen Steuerspezialisten aufzusuchen, um mit seiner fachkompetenten Unterstützung das Finanzamt davon zu überzeugen, zunächst mildere Maßnahmen zu ergreifen.

Die Augsburger Steuerkanzlei Heim engagiert sich in diesem Zusammenhang jederzeit gerne mit Rat und Tat für die Bedürfnisse unternehmerischer Mandanten.

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