Gartenarbeiten lassen sich steuerlich berücksichtigen
Die ersten Blüten zeigen ihre ganze Pracht und die Vorfreude auf den Sommer wächst. Nun haben viele den Wunsch ihren Garten umzugestalten oder neu anzulegen. Das ist in zweierlei Hinsicht positiv, die entstehenden Kosten dafür können beim Finanzamt geltend gemacht werden. Gartenarbeiten werden nämlich als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen anerkannt. Wer sich also um die Verschönerung des Gartens kümmert, dem winkt nicht nur ein gepflegter und einladender Garten, sondern auch Geld vom Finanzamt zurück. Über die Möglichkeit Gartenarbeiten steuerlich abzusetzen, informiert die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg.
Folgende Gartenarbeiten können steuerlich geltend gemacht werden. Arbeiten, die für die Pflege des Gartens anfallen, können als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Hierunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie Rasenmähen, Anpflanzungen, Unkraut jäten und andere, die zur Pflege des Gartens zählen. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof auch zugestimmt, dass Handwerderarbeiten, die zur erstmaligen Anlage eines Gartens dienen, steuerlich gefördert werden. Bisher wurden Arbeiten, die als Neubaumaßnahmen anzusehen waren, nicht steuerlich berücksichtigt. Nun werden auch solche Leistungen, mit denen ein Garten neu angelegt wird, als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert. Insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen beziehungsweise maximal 1.200 Euro können pro Jahr abgesetzt werden. Die Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar, sondern lediglich die Lohn- und Arbeitskosten. Wie immer gilt: Der Steuervorteil kann nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Finanzamt eine Rechnung vorliegt.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 24.04.2012 - 11:17 Uhr
Sprache: Deutsch
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