Ärger bei Kopierkosten für Behandlungsunterlagen
Zwar hat der Patient ein grundsätzliches Recht auf Einblick in seine Patientenakte, muss aber daraus resultierende Kosten nach bisheriger Rechtsprechung in angemessenem Umfang tragen. Das könnte sich in Zukunft ändern.
Ob der Grundsatz der Kostenübernahme durch den Patienten auch in Zukunft weiter Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Grund ist eine Neuregelung des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welche seit April 2010 gilt. Danach kann der Betroffene einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft über die ihn betreffenden Daten und Angaben verlangen.
Auf diesen unentgeltlichen Auskunftsanspruch im BDSG stützen sich neuerdings vermehrt Patienten bzw. deren Anwälte und lehnen eine Erstattung der Kopierkosten des Arztes ab. Argumentiert wird damit, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur Übernahme der Kopierkosten aus dem Behandlungsvertrag ergebe und der neue unentgeltliche Auskunftsanspruch nach dem BDSG davon unabhängig, weil von Gesetztes wegen vorgesehen, bestehe.
Eine Rechtsprechung zu der Frage, ob Patienten über § 34 BDSG unentgeltlich Kopien der Behandlungsakte verlangen können, existiert derzeit noch nicht.
Fazit: Um nicht auf den Kopierkosten sitzen zu bleiben, sollte der Arzt Kopien der Behandlungsakte nur Zug um Zug gegen Bezahlung herausgeben oder sich zumindest im Vorfeld schriftlich die Übernahme der Kopierkosten und nicht nur der Übersendungskosten bestätigen lassen.
Autorin: Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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Datum: 16.03.2011 - 09:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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