Gesetzlich unfallversichert im dualen Studium In den Praxisphasen gilt der Studierende als Beschäft

Gesetzlich unfallversichert im dualen Studium In den Praxisphasen gilt der Studierende als Beschäftigter

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Gesetzlich unfallversichert im dualen Studium In den Praxisphasen gilt der Studierende als Beschäftigter



(pressrelations) -
Studierende sind grundsätzlich während ihrer Aus- und Fortbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule gesetzlich unfallversichert. Zuständig für den Versicherungsschutz ist die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen. Sie gelten in der Unfallversicherung während ihrer Praxisphasen als Beschäftigte und sind damit über den Unfallversicherungsträger des jeweiligen Praktikumsbetriebes abgesichert.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Das Unternehmen muss die Entgelte für die Praxisphase eines Studierenden bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden (DEÜV-Meldung in diesen Fällen über Personengruppenschlüssel 190) und Beiträge bezahlen. Vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung profitiert dabei nicht nur der Beschäftigte, sondern auch der Praxisbetrieb: Er ist von der Haftung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber dem Studierenden befreit.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes (B 12 R 4/08 R) kann allerdings ausnahmsweise dann nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, wenn die Hochschule die betrieblichen Praxisphasen weitgehend inhaltlich bestimmt und ausgestaltet.

Während der Studiumsphasen stehen die Studierenden nicht primär im Dienst des Betriebes, sie sind in der Regel nicht in diesen eingegliedert und nicht weisungsgebunden. Hier liegt ihr Fokus auf der Aneignung von universitärem Wissen. Damit liegt in der Studienzeit kein Beschäftigungsverhältnis vor und etwaige Bezüge, die die Studierenden in diesen Phasen ihrer Ausbildung vom Praktikumsunternehmen bekommen, sind nicht als Arbeitsentgelt an die Berufsgenossenschaft zu melden.

Ob es sich um einen Unfall im Betrieb oder der Universität handelt - in beiden Fällen trägt der zuständige Unfallversicherungsträger die Kosten für die Heilbehandlung sowie die berufliche und soziale Rehabilitation. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte eine Rente.




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Datum: 30.03.2011 - 17:15 Uhr
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