Zur Fälligkeit der Schlussrechnung im Baurecht
Eine im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrages gestellte Schlussrechnung wird auch dann fällig, wenn sie zwar nicht prüffähig ist, der Auftraggeber diesen Mangel aber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten rügt. In seinem Verfahren Az: VII ZR 41/10 hatte der BGH nun darüber zu befinden, ob sich an der Fälligkeit etwas ändert, wenn der Auftragnehmer im Rechtstreit weitere Rechnung vorlegt und der Auftraggeber nun deren fehlende Prüffähigkeit rügt.
Der BGH entschied die Streitfrage allerdings zugunsten des Klägers. Der Werklohnanspruch des Klägers sei aufgrund der im Jahr 2006 erstellten Schlussrechnung längst fällig, urteilten die Richter. Gegen diese Rechnung habe der Beklagte nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Klageforderung aufgrund der vorgelegten Rechnung schlüssig dargelegt worden sei. Nur wenn dies nicht der Fall ist, könne die Klage abgewiesen werden. Andernfalls sei zugunsten des Klägers zu entscheiden.
Welche Anforderungen an eine prüffähige Rechnungen zu stellen sind, lässt sich abstrakt nicht sagen. Dies ist immer eine Frage des einzelnen Falles. Hierbei sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Sollte in einem Prozess das Gericht der Ansicht sein, dass eine Schlussrechnungen den Anforderungen nicht genüge, hat es darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu weiterem, ergänzenden Vortrag zu geben.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Wir bieten Ihnen fundierte und umfassende rechtliche Beratung und Vertretung Ihrer Interessen in folgenden Rechtsgebieten:
* Arbeitsrecht
* Recht der Informationstechnologie
* Gewerblicher Rechtsschutz
* Erbrecht
* Baurecht
* Mietrecht
* Handels- und Gesellschaftsrecht
* Verkehrsrecht
* Zwangsvollstreckungsrecht und Forderungsmanagement
* Haftungsrecht der Rechtsanwälte
* Jagdrecht
Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer
Rechtsanwalt Philipp Spoth
Mahlgasse 15
53721 Siegburg
02241/ 958 99 39
www.sbr-rechtsanwaelte.de
Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer
Rechtsanwalt Philipp Spoth
Mahlgasse 15
53721 Siegburg
02241/ 958 99 39
www.sbr-rechtsanwaelte.de
Datum: 15.04.2011 - 10:48 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 388485
Anzahl Zeichen: 1894
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Philipp Spoth
Stadt:
Siegburg
Telefon: 02241/ 958 99 39
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Produktinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 504 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zur Fälligkeit der Schlussrechnung im Baurecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).