Skript zum Vortag"Fortbildungskosten im Einkommensteuerrecht"auf der Homepage unter http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de
München 15.4.2011 Die Fragen aus dem Publikum während des Vortrags"Fortbildungskosten im Einkommensteuerrecht"haben gezeigt, dass das Thema Weiterbildungskosten bzw. Fortbildungskosten für viele Steuerpflichtige ein wichtiges Thema darstellt.
Der Themenkomplex Weiterbildungskosten ist für all diejenigen von Interesse, die sich aus beruflichen Gründen Wissen aneignen und dieses in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Ausgaben deklarieren wollen.
Hierbei ist die Unterscheidung Sonderausgaben, Werbungskosten und Betriebsausgaben von Bedeutung.
Sonderausgaben liegen bei erstmaliger Berufsausbildung vor und bei einem Erststudium. Vorsicht jedoch bei dualen Studiengängen oder bei erstmaligen Berufsausbildungen mit "normalem" Ausbildungsvertrag, hier liegen ebenfalls Werbungskosten vor.
Sonderausgaben sind lediglich bis zum Höchstbetrag von 4.000EUR je Steuerpflichtigem je Jahr abzugsfähig. Werbungskosten und Betriebsausgaben können unbegrenzt anfallen und lassen sich bei einem eventuellen Verlust gesondert feststellen und in Folgejahre vortragen.
Kosten für eine allgemeinbildende Schule sind immer Ausbildungskosten.
Liegen Kosten für einen Masterstudiengang vor (auch MBA Master of Business Administration, unabhängig ob Teilzeit-Studium oder Vollzeitstudium) handelt es sich in der Regel um Werbungskosten. Auch Kosten der Promotion können Werbungskosten sein. Auch Kosten für den Meister oder den Fachwirt sind regelmäßig Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Weitere wissenswerte Informationen zum Einkommensteuerrecht werden in den nächste Wochen publiziert und unter http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de veröffentlicht.
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LBU e.V. Lohnsteuerhilfeverein
Tatjana Albert, Steuerfachwirtin
Ganghoferstraße 21
80339 München
Tel.: 089/23542433
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Der Lohnsteuerhilfeverein ist ein eingetragener Verein, der Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder erbringt. Lohnsteuerhilfe verstehen wir als Dienstleistung von Mensch zu Mensch. Da das deutsche Steuerrecht immer komplizierter und undurchsichtiger wird, gewinnt der Lohnsteuerhilfeverein vor allen bei den Steuerbürgern an Bedeutung, die nur einmal jährlich mit dem Finanzamt in Kontakt treten: zur Erstellung der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleich. Der Lohnsteuerhilfeverein hilft Ihnen dabei, Ihrer Steuererklärungspflicht nachzukommen bzw. sich die maximale Einkommensteuererstattung zu sichern. Der Lohnsteuerhilfeverein erhebt jährlich einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag, hiermit sind sämtliche bezogene Leistungen, insbesondere die Lohnsteuerhilfe, abgegolten.
Da der Zweck des Lohnsteuerhilfevereins nicht auf Gewinnmaximierung gerichtet ist, erhalten Sie als Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein eine hervorragende Beratung zu fairen Preisen.
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Datum: 18.04.2011 - 10:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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