BGH stärkt weiters Position für Anleger gescheiterter Fondsbeteiligungen
Diese Vorgehensweise hat nunmehr der BGH mit aktuellen Beschluss vom 09.03.2011 zum Az.: XI ZR 191/10 ein Ende gesetzt. Hiernach sind aufklärungspflichtige Rückvergütungen regelmäßig umsatzabhängige Provisionen die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offenen ausgewiesen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.
„Kann aus dem Prospekt nicht entnommen werden, in welcher Höhe Rückvergütungen gerade an die beratende Bank geflossen sind, muss die Bank bzw. deren Berater die Höhe der Rückvergütung ungefragt offen legen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V., welche darauf hinweist, dass diese Entscheidung auch maßgeblich für Anleger des „VIP 2“ zur Untermauerung ihrer rechtlichen Argumentation helfen kann.
Bereits Ende des Jahres 2010 hatte der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. um die enorme Haftungsproblematik aus diesem Fonds berichtet. Zwar wurde den meisten Anlegern von der Fondsgesellschaft ein Vergleichsangebot dargetan, wonach das Risiko der Nachschusspflicht durch Rückgabe der Beteiligung eingegrenzt werden sollte. Schadensersatzansprüche gegenüber den individuellen Anlageberatern sollten durch diese Vereinbarung gerade nicht betroffen sein.
„Gegenüber der Bank, die einem Anleger diesen Fonds zur Zeichnung empfohlen hat, kann darüber hinaus auch der entgangene Gewinn geltendgemacht werden, Voraussetzung hierfür ist, dass der Anleger, der einen VIP 2-Anteil erworben hatte, nicht ordnungsgemäß beraten wurde, hier der aktuelle Beschluss des BGH um die kick-back-Rechtsprechung eine entscheidende Rolle bei Falschberatung eines Kreditinstitutes spielen wird.
Der Beschluss des BGH vom 09.03.2011 ist zu beziehen über den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V.. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail unter info@schutzverein.org oder rufen Sie uns an unter Telefon: 0851/9884011.
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Datum: 18.04.2011 - 12:23 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 389616
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Ansprechpartner: Bettina Wittmann
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Passau
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 18.04.2011
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