Die Folgen eines Lokführerstreiks für den Arbeitgeber im Hinblick des Urlaubes

Die Folgen eines Lokführerstreiks für den Arbeitgeber im Hinblick des Urlaubes

ID: 391593

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zu den Folgen eines Lokführerstreiks für den Arbeitgeber im Hinblick Urlaub, der zwar bereits gewährt, aber noch nicht angetreten wurde.



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(firmenpresse) - Aktuell liest man es in den Medien: Die Lokführer streiken. Diesmal sind die Privatbahnen, wie die ODEG oder die Märkische Regiobahn, betroffen. Welche Konsequenz hat dieser Streik für den Urlaub eines Arbeitnehmers? Was, wenn der Arbeitnehmer seinen lange geplanten Jahresurlaub wegen des Streik nicht antreten kann? Darf er deshalb wieder arbeiten gehen und seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt neu nehmen?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Urlaub in der vereinbarten Zeit zu nehmen. Schließlich muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter im Voraus einzuplanen und sich auf die Urlaubspläne zu verlassen. Umgekehrt muss sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs wirklich erholen, damit er frisch erholt wieder bei der Arbeit erscheinen kann.

Sollte der Urlaub ins Wasser fallen, gilt grundsätzlich folgendes: Der Arbeitgeber muss nach Kräften versuchen, den Arbeitnehmer während des Urlaubs weiter zu beschäftigen und ihm den neuen Urlaubswunsch gewähren. Hierzu verpflichtet ihn seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht. Sollten der Gewährung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt allerdings betriebliche Belange entgegenstehen und eine Beschäftigung in der Urlaubszeit sinnvoll nicht möglich sein, muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub wohl oder übel auf dem Balkon genießen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie Ihre Urlaubsreise tatsächlich wegen eines Streiks nicht antreten können, dürfen Sie Ihren Urlaub nur dann verschieben, wenn dem betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Reden Sie mit Ihrem Chef und bitten Sie ihn, Sie außerplanmäßig einzusetzen. Nehmen Sie den Urlaub dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sie müssen einen Arbeitnehmer nicht unter allen Umständen beschäftigen, wenn dieser nach seinem Urlaubsantritt plötzlich doch wieder arbeiten will. Prüfen Sie sorgfältig, ob dies mit Ihren betrieblichen Belangen vereinbaren lässt. Falls Ihr Mitarbeiter einen Flug verpasst, liegt dies nicht in Ihrem Verantwortungsbereich.



Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Datum: 20.04.2011 - 15:19 Uhr
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