Abmahnung durch URMANN + COLLEGEN

Abmahnung durch URMANN + COLLEGEN

ID: 400815

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind meist verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Aktuell wird durch die Kanzlei U+C Rechtsanwaelte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und anderen Rechtsanwaltkanzleien das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschuetzter Dateien abgemahnt.



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(firmenpresse) - Wie kommt es bei File-Sharing-Nutzung zur Abmahnung?
Wer File-Sharing (engl. Datentausch) nutzt, stellt automatisch per P2P-Verbindung Daten fuer den Download vom eigenen Rechner zur Verfuegung. Das heißt also, waehrend ich von Rechnern anderer User im File-Sharing-Netzwerk Dateien für den eigenen Gebrauch herunterlade, stelle ich gleichzeitig anderen Usern Dateien für den Download von eigenen Rechnern bereit. Jeder Teilnehmer innerhalb des betreffenden File-Sharing-Netzwerks ist nach Argumentation der abmahnenden Seite folglich als eine Art Zwischenhaendler ohne Lizenz „taetig“. Handelt es sich um lizenzierte (urheberrechtlich geschuetzte) Dateien, liegt somit eine Urheberrechtsverletzung vor. Sicher gibt es auch Software oder Musik die im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Als Faustregel kann aber gelten: Das neueste Album, der neueste Film oder das neuste Spiel wird es kaum kostenlos im Internet geben.

Ist File-Sharing und die dazugehoerige Software generell illegal?
Nein, es gilt jedoch seit 01.01.2008 die ueberarbeitete Form des Urheberrechts. Bis zum 01.01.2008 galt nur das Anbieten (Upload) als rechtswidrig. Nachdem im bisher geltenden Urheberrechtsgesetz nicht eindeutig geklaert war, wann ein Herunterladen illegal ist, bisher war lediglich die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten, hat der Gesetzgeber nun in § 53 UrhG (Urhebergesetz) eine eindeutige Regelung getroffen.

Gemäß § 19 a UrhG stellt das Anbieten urheberrechtlich geschuetzter Daten über File-Sharing-Netzwerke (sog. Tauschboersen) ein oeffentliches Zugaenglichmachen dar.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Daten tatsaechlich hochgeladen werden. Das oeffentliche Zugaenglichmachen im Sinne des Urheberrechts ist bereits dann gegeben, wenn andere Teilnehmer Zugriff auf die Daten nehmen können. Das oeffentliche
Zugaenglichmachen urheberrechtlich geschützter Daten ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber stellt somit bereits einen Rechtsverstoß nach § 15 II, 52 III UrhG dar.



Download urheberrechtlich geschuetzter Daten
Das Herunterladen per File-Sharing-Netzwerk stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 I UrhG dar. Obwohl es sich beim File-Sharing in der Regel um Vervielfaeltigungen zum privaten Gebrauch handeln dürfte, ist auch § 53 I UrhG zu beachten. Durch die Novelle des Urhebergesetzes wurde unmissverständlich klargestellt, dass auch die Vervielfaeltigung einer Vorlage rechtswidrig ist, wenn es sich um eine „oeffentlich zugaenglich gemachte Vorlage“ handelt. Da bei Nutzung von File-Sharing-Programmen mit dem Herunterladen automatisch auch die Zugaenglichmachung der auf dem eigenen Rechner befindlichen Dateien stattfindet, stellt die Teilnahme an Tauschboersen, wenn es sich um urheberrechtlich geschuetzte Werke auf dem eigenen Rechner handelt, einen Rechtsverstoß dar.

Die Folgen daraus sind in § 97 UrhG geregelt.
Der Rechteinhaber kann Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Besichtigungs- und Schadensersatzansprueche geltend machen. In der Praxis stehen dabei Abmahnungen bezueglich Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklaerung, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprueche und anwaltlicher Aufwendungen im Vordergrund.

Was ist eine Abmahnung?
Abmahnungen sind ein haeufig genutztes Instrument um bei (vermeintlich) widerrechtlichem Verhalten Dritter kostenguenstig und relativ schnell außergerichtlich eine Loesung zu finden. Um Abmahnungen größeren Nachdruck zu verleihen, werden diese meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine Unterlassungserklaerung drohen empfindliche Geldbußen.

Es besteht die Moeglichkeit, dass eine Person X einen Rechtsverstoß über Ihren Internetanschluss begangen hat. Da aber auf Grund der Beschaffenheit der IP-Adresse nur der Anschlussinhaber ermittelbar ist, halten Sie hoechst wahrscheinlich die Abmahnung in den Haenden und nicht die Person X. Sich dagegen zu wehren, liegt nun in Ihrem Verantwortungsbereich.

Verbraucherdienst e.V. empfiehlt modifizierte Unterlassungerklaerung. Betroffene einer Abmahnung sollten zur Vermeidung des Erlasses einer Einstweiligen Verfuegung, die mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, gegebenenfalls eine so genannte modifizierte Unterlassungserklaerung abzugeben. Die modifizierte Unterlassungserklaerung stellt eine Erklaerung dar, mittels derer der Unterzeichner sich verpflichtet für die Zukunft die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht erneut zu begehen. Für die Vergangenheit jedoch gibt er kein Schuldeingestaendnis ab und schließt Schadensersatz- und Kostentragungsverpflichtungen aus.

Verbraucherdienst e.V. bekannte Abmahnanwaelte fuer Urheberrechtsverletzung
U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN
Kanzlei Bindhardt, Fieder, Rixen
Kanzlei Waldorf Frommer

Verbraucherdienst e.V. prueft wie hier geschilderte Abmahnungen, und steht mit angeschlossenen Kooperationspartnern / Rechtsanwaelten Vereinsmitgliedern zur Verfügung.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Zweck des Vereins ist es, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und Verbraucher vor rechtswidrigen unternehmerischen Praktiken zu schützen, insbesondere in folgenden Bereichen:

Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln, Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b BGB,
Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 BGB,
Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Telekommunikationsverträge,
Time-Sharing-Verträge,
Finanzvermittlungsverträge,
Gewinnspiele,
Versendung unerwünschter E-Mails (Spam),
unrechtmäßige Abbuchungen.

Ziel des Vereins ist es insbesondere, eine Bündelung von Verbraucherinteressen in Fällen zu ermöglichen, in denen eine Vielzahl von Verbrauchern durch die gleichen unternehmerischen Praktiken betroffen ist, um diesen so die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte im Einzelfall arbeitet der Verein mit Rechtsanwälten zusammen, die erforderlichenfalls von den Verbrauchern mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt werden können.

Die Erreichung dieses Zwecks wird insbesondere durch die nachfolgenden Aktivitäten verwirklicht:

die Aufklärung der Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, die Information über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen sowie die Warnung vor aktuellen rechtswidrigen Praktiken, insbesondere durch das Betreiben eines eigenen Internet-Portals, die Versendung von Rundschreiben an Vereinsmitglieder und interessierte Verbraucher, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Presse und Fernsehsendern,

die Unterbindung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG durch geeignete Maßnahmen, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung gerichtlicher Verfahren. Zu diesem Zweck strebt der Verein seine Anerkennung als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG an.



drucken  als PDF  Wo sind die SuperMoms 2011? Heldinnen des Alltags gesucht! 11.11.11, 11.11 Uhr: Hochzeit auf dem Rheinfall-Felsen
Bereitgestellt von Benutzer: verbraucherdienst
Datum: 06.05.2011 - 15:24 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 400815
Anzahl Zeichen: 5631

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Frau Zensen-Döhring
Stadt:

Essen


Telefon: 0201 176790

Kategorie:

Vermischtes


Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 06.05.2011

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