Das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft
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Die Scheidung einer Ehe kommt nach deutschem Recht nur dann infrage, wenn ihr Scheitern feststeht (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Familienrechtsspezialisten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner schildern, wonach sich das Scheitern der Ehe bestimmt.
Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist davon abhängig, dass beide Ehepartner sich der Ehe wechselseitig verbunden fühlen. Besteht diese Verbundenheit auch nur für einen der beiden Ehepartner nicht mehr, hat die immer gegenseitige eheliche Lebensgemeinschaft nicht länger Bestand. Der Ausspruch einer Scheidung ist heutzutage grundsätzlich nur vom Scheitern der Ehe abhängig, eine Schuldfrage wird nicht gestellt.
Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zeigt sich besonders deutlich darin, dass die Eheleute räumlich voneinander getrennt leben. Vor Ausspruch der Scheidung wird ein mindestens einjähriger Trennungszeitraum erwartet, sofern in dieser Wartezeit keine unzumutbare Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB liegt. Vor dem Hintergrund des im Grundgesetz verlangten Schutzes der Ehe soll das Erfordernis einer Trennungszeit den Eheleuten Zeit für eine mögliche Versöhnung lassen.
Ob eine Ehe gescheitert ist, wird von der Rechtsprechung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten festgestellt. Führt der Antragsteller einen unmittelbaren Nachweis des Scheiterns, erfolgt dies meist anhand der angesprochenen Trennungsphase, einer neuen Beziehung eines Ehegatten, der Einstellung des Kontaktes zwischen den Ehepartnern oder aufgrund einer offen bekundeten Absicht zur Scheidung.
Wird kein unmittelbarer Nachweis geführt, gilt die Ehe nach Ablauf der zeitlichen Trennungsfristen des § 1566 BGB aufgrund von Zerrüttung als gescheitert. § 1566 Abs. 1 verfügt hierbei eine einjährige Frist, sofern die Ehescheidung gemeinschaftlich angestrengt oder ihr vom Antragsgegner zugestimmt wird. Widerspricht der Antragsgegner der Scheidung hingegen, stellt § 1566 Abs. 2 BGB das unheilbare Scheitern der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben fest.
In seltenen Einzelfällen versagt § 1568 BGB einer gescheiterten Ehe die Scheidung, sofern die Scheidung für Kinder der Ehegatten oder den widersprechenden Ehepartner einen außergewöhnlichen Härtefall begründen würde.
Angesichts der Komplexität des deutschen Scheidungsrechtes ist allen Betroffenen dringend die Inanspruchnahme einer familienrechtlichen Beratung und Rechtsvertretung anzuraten. Die Münchener Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen hierfür jederzeit gerne bereit.
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Datum: 13.05.2011 - 11:37 Uhr
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