Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Ablichtungen aus der Nachlassakte
Mit seinem Beschluss vom 17.03.2011 (Aktenzeichen 1 W 457/10) hat das Kammergericht entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Ablichtungen aus der Nachlassakte zusteht, wenn ihm ein Einsichtsrecht nach §§ 13 Abs. 2 357 Abs. 1 FamFG zusteht.
Auf die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin hob das Kammergericht den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, der angeforderten Ablichtungen zu erteilen. Da sie ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie Vermächtnisnehmerin sei, liege das nach § 13 Abs. 2 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an einer Einsicht in die Nachlassakte vor. Des Weiteren ergebe sich aus der Behauptung der Erbin, das Vermächtnis sei widerrufen worden, das nach § 357 Abs. 1 FamFG erforderliche rechtliche Interesse an der Einsicht in eine bereits eröffnete Verfügung von Todes wegen. Der Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen aus der Nachlasakte sei darüber hinaus nicht von der Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses abhängig und stehe auch nicht im Ermessen des Nachlassgerichts. Die geforderten Ablichtungen seien demnach zu erteilen.
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Datum: 17.05.2011 - 15:20 Uhr
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