Urteil zu Anforderungen an freie und markengebundene Kfz-Werkstätten
ID: 408466
Nach einem Motorschaden warf die Klägerin der freien Werkstatt, in der sie zuvor eine Erneuerung des Zahn- und Keilrippenriemens durchführen ließ, eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Modelle des betroffenen Pkws hatten in der Vergangenheit bereits häufiger Probleme mit diesen Bauteilen. Deshalb modifizierte der Hersteller diese und entwickelte ein Ersatzteil-Kit als vorbeugende Maßnahme.
Die Richter entschieden, dass die freie Werkstatt nicht den gleichen Informationsstand wie eine markengebundene Werkstatt haben kann, da speziell die Nutzung dieses Ersatzteil-Kits von den Herstellern lediglich intern an seine Werkstätten kommuniziert wurde. Auch sei dieses Kit nicht über den üblichen Zubehörhandel zu erwerben, da diesem auch keine Informationen hierüber vorlagen.
Eine völlige Gleichstellung der freien mit der markengebundenen Fachwerkstatt sei unter den in diesem Fall gegebenen Umständen nicht zu fordern, so die Richter.
Rechtlich bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil hat und ob es ggf. vor dem BGH bestand hat. Auch im Zusammenhang mit den künftigen Auswirkungen der GVO wird dieses Urteil interessant sein.
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Datum: 18.05.2011 - 14:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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Trier
Kategorie:
Auto & Verkehr
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