Insolvenzverwalter kann Ausschüttungen von Anlegern zurückverlangen
„Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist laut BGH in dreifacher Hinsicht begrenzt, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche darauf hinweist, dass Anleger bei möglichen Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalters genauer hinschauen sollten:
„Erzielte der Fonds Gewinne, die zumindest teilweise die Ausschüttungen abgedeckt haben, lebt die Haftung des Kommanditisten hierzu nicht wieder auf, soll laut Auffassung des BGH die Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen“.
Mit dieser Kommanditistenhaftung werden derzeit auch die Anleger der Medicofonds Nr. 31 und Nr. 33 konfrontiert, auch hier der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Frau Bettina Wittmann, betroffenen Anlegern rät, die gestellte Rückforderungssumme einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
Der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter:
„Beim Medicofonds Nr. 31 ist uns bekannt, dass vor 2000 die Gesellschaft in der Gewinnphase war, grundsätzlich jeder Anleger sich also die geforderte Rückzahlungssumme genauer ansehen sollte.“
Weitere Informationen hierzu unter www.schutzverein.org.
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Datum: 24.05.2011 - 08:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 411555
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina Wittmann
Stadt:
Passau
Telefon: 0851-9884011
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 24.05.2011
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