MAT I und MAT IV: Sparkasse wegen Falschberatung vom LG Passau verurteilt
„In dieser Entscheidung vom 20.05.2011 führt das LG Passau aus, dass die Sparkasse als Beraterin verpflichtet gewesen wäre, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb der Beteiligungen jeweils Provisionen erhalten hatte“, so Bettina Wittmann, Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche diese Entscheidung für einen Anleger erstritten hatte.
Nach Auffassung des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. liegt das LG Passau damit auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, welcher in der Vergangenheit mehrfach festgestellt hat, dass eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung ihre Kunden darüber aufklären muss, dass sie für den Vertrieb von Kapitalanlagen jeglicher Art, also auch bei Medienfondsbeteiligungen, Rückvergütungen von dritter Seite erhält.
Zudem stellte das LG Passau fest, dass ein Bankberater seiner ihm obliegenden Beratungspflicht nicht nachkommen kann, wenn er sich vor dem Beratungsgespräch mit dem Anleger die Prospekte nicht vollständig durchgesehen hatte, aus Sicht des LG Passau eine anleger- und anlagegerechte Beratung nicht möglich ist, wenn nicht einmal der Berater über die Struktur des Fonds selbst ausreichend informiert ist.
So ist immer wieder festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler auf Schadensersatz haften.
Doch bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Falschberatungen gilt es die einzelnen Verjährungsfristen zu unterscheiden.
Hierbei kann Ihnen der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. eine wichtige Hilfe bieten, prüft der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. im Rahmen einer kostenfreien Erstbewertung mögliche Schadensersatzansprüche betroffener Anleger gegen die Verantwortlichen.
Der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Frau Bettina Wittmann weiter:
„Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung werden zum 31.12.2011 bei den Beteiligungen verjähren, die vor dem 01.01.2002 erworben wurden. Somit ist allen Fondsanlegern, die bislang ihre Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht haben, dringendst anzuraten, noch im Laufe des Jahres 2011 ihre Ansprüche prüfen zu lassen und bei Bestehen von Erfolgsaussichten auch verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen“.
Weitere Informationen unter info@schutzverein.org.
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Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
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Fax: 0851-9884029
E-Mail: info(at)schutzverein.org
www.schutzverein.org
Datum: 25.05.2011 - 14:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 413005
Anzahl Zeichen: 2952
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina Wittmann
Stadt:
Passau
Telefon: 0851-9884011
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 25.05.2011
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