Speisenabgabe zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz oder nicht: Teurer Streit um Kuchen, Cappucino und Snacks
Berlin, 8. Juni 2011 – Wenn es um die Erhöhung der Steuereinnahmen geht, können die Betriebsprüfer der Finanzämter sehr erfinderisch sein. Böse Überraschungen – in Form bedrohlicher Steuernachzahlungen – können Bäckereien oder Metzgereien erleben, wenn Prüfer höhere Umsatzanteile für Verzehr in den Filialen annehmen, die mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 statt sieben Prozent zu versteuern sind. „Allerdings schießen die Betriebsprüfer teilweise über das Ziel hinaus, indem sie sich nicht an die geltenden Verfahrensregeln halten“, weiß Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann. Geklärt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten von Imbissbesitzern und Kinos die Frage, ob die Speisenabgabe dort ermäßigt oder nach dem Regelsatz zu besteuern ist. Bei Partyservices hängt dies davon ab, wie der Umsatz von charakteristischen Dienstleistungselementen geprägt ist.
Da die Preise die gleichen sind, ob der Kunde Kuchen, belegte Brötchen oder Getränke mitnimmt oder dort am Stehtisch verzehrt, würde eine solche Verschiebung bei zwölf Prozentpunkten Steuersatzdifferenz einen schönen Zusatzgewinn bedeuten. Umgekehrt kann es für den ehrlichen Bäcker, Metzger oder Imbissstandbesitzer Existenz bedrohend werden, wenn der Betriebsprüfer die Umsatzaufteilung anzweifelt und im Nachhinein für einen höheren Anteil den vollen Steuersatz fordert. Schon bei einer kalkulierten durchschnittlichen Gewinnmarge (vor Ertragsteuern) von zehn Prozent würde ein großer Teil des Gewinns aufgefressen.
„Bei Betrieben, die Nahrungsmittel und Getränke sowohl außer Haus als auch zum Verzehr an Ort und Stelle in dafür eingerichteten Räumlichkeiten verkaufen, nehmen die Betriebsprüfer die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz besonders kritisch unter die Lupe“, hat Ecovis-Steuerberater Daniel Hertwig beobachtet.
Ganz wichtig ist daher eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung. „Sonst hat man von Anfang an schlechte Karten“, sagt Hertwigs Kollegin Anja Hausmann. Im Fall der Filialbäckerei war alles in bester Ordnung. Er hatte seine Verkäuferinnen und Verkäufer sogar unterschreiben lassen, dass sie eingewiesen waren, den jeweils richtigen Umsatzsteuersatz in die Registrierkassen einzutippen.
Und der Steuerzahler sollte darauf achten, dass die Betriebsprüfer sich an die Verfahrensregeln halten. „Ohnehin ist es ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der sich auch damit auskennt“, erklärt Anja Hausmann. In dem Bäckereifall hatte es sich der Betriebsprüfer gleich in mehrerlei Hinsicht zu leicht gemacht:
•Nach dem Anfangsverdacht hatte er einfach angenommen, das Minus bei den Nettoumsätzen zum ermäßigten Steuersatz sei durch Verschiebung zustande gekommen, und darauf den vollen Satz aufgeschlagen. Diese grobe Schätzung hätte er aber nur vornehmen dürfen, wenn der Steuerzahler nicht seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Der Prüfer hatte den Bäcker aber erst gar nicht gefragt.
•Zudem hatte er einen externen Betriebsvergleich durchgeführt, sprich: die Umsatzstrukturen und Bruttomargen von anderen Bäckereifilialunternehmen zum Maßstab genommen. Das ist aber nicht möglich, weil die Sortimente und Filialstrukturen sich erheblich unterscheiden können: Wie viele Sitzplätze haben die Filialen? Wie hoch ist der Anteil von Kaffee und anderen Getränken, von Kuchen, Gebäck und Snacks? Jeder Bäcker hat da zudem seine eigenen Rezepturen. „Bei einem Pizzabäcker ist das einfach, da schaut man sich den Mehleinkauf an und kann den Umsatz hoch rechnen“, sagt Anja Hausmann. Der Betriebsprüfer hätte daher erst eine betriebsinterne Analyse machen müssen.
•Dann hätte er nämlich auch den verbuchten Milcheinsatz der Läden und den Umsatz mit Kaffeemischgetränken berücksichtigt, die häufiger als bloßer Filterkaffee oder Espresso außer Haus verkauft werden. Bei Latte Macchiato zum Beispiel liegt der Milchanteil über 75 Prozent, und auch Cappuccino, der mit Sirup geschmacklich aufgepeppt wird, enthält weniger als 25 Prozent Kaffee. Dann aber sind beim Außer-Haus-Verkauf nur sieben Prozent Mehrwertsteuer fällig.
•Der Betriebsprüfer hatte zudem seinen Verdacht damit untermauern wollen, dass er in einer Filiale etwas verzehrt und auf dem Bon fälschlicherweise sieben Prozent Mehrwertsteuer entdeckt hatte. „Aus einem einzelnen Testkauf darf er aber keine Rückschlüsse ziehen“, betont Anja Hausmann.
Mit Unterstützung seines Ecovis-Steuerberaters konnte der betroffene Unternehmer jedoch für lückenlose Aufklärung sorgen. Am Ende einigte man sich darauf, für die drei Jahre zusätzlich jeweils ein Prozent des Umsatzes mit 19 statt 7 Prozent zu versteuern. Damit blieben nur noch 23.000 Euro – weniger als ein Zehntel des ursprünglichen Betrags – nachzuzahlen.
Neues EuGH-Urteil: Ermäßigter Steuersatz für Imbisse, voller für Partyservices
Schwerer haben es Hähnchenbrater, Currywurstbuden und andere Imbissstände, die oft keine Registrierkassen haben, so dass ihnen beweiskräftige Aufzeichnungen fehlen. Sie können aber jetzt aufatmen: In einem Urteil zum ermäßigten Steuersatz bei Restaurationsleistungen an Imbissständen, in Kinos und durch Partyservices (Aktenzeichen: C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09) hat der EuGH entschieden, dass
•einfache, standardisierte Zubereitungshandlungen, die nicht auf Bestellung des Kunden, sondern entsprechend der vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen erfolgen, nicht prägender Umsatzbestandteil sind und
•die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, zum Beispiel eine einfache Verzehrtheke, nur geringfügige Nebenleistungen darstellen.
Das bedeutet: Die Speisenabgabe am Imbiss und im Kino unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz. Der Vorraum eines Kinos mit Sitzgelegenheiten wird also nicht zur Gaststätte, wenn dort jemand Popcorn von der Kinotheke verzehrt. Auch der Imbissstandverkäufer muss nicht im Augenblick der Übergabe blitzschnell einschätzen, ob der Kunde die Wurst oder das halbe Hendl am Thekenbrett essen oder sich damit entfernen wird. Auch dem tatsächlich vorgekommen Fiskalkurzschluss, dass schon der Verzehr auf einer nahen Parkbank einen Umsatz zum vollen Satz auslöst, ist damit ein Riegel vorgeschoben.
Dagegen unterliegen Partyservice-Umsätze in den meisten Fällen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Denn laut EuGH-Urteil kann es sich hier nur dann um eine ermäßigt besteuerte Speisenlieferung handeln, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden. Sobald aber zum Beispiel Kellnerservice geboten, der Kunde bei der Menüauswahl- oder -zusammenstellung beraten, Geschirr, Besteck, Mobiliar überlassen oder ein Zelt aufgebaut wird, überwiegt der Dienstleistungscharakter.
Mehr zum Thema Betriebsprüfung (inkl. Checkliste) lesen Sie auch in der Ecovis-Broschüre „So bestehen Sie die Betriebsprüfung“, die Sie sich unter www.ecovis.com/betriebspruefung kostenlos downloaden können.
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Datum: 08.06.2011 - 09:52 Uhr
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