Abmahnung FAREDS - The Grind
ID: 422322
Urheberrechtliche Abmahung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für THE GRIND iAd. LOS BANDITOS FILMS GmbH
Was haben Betroffenen nun zu beachten?
Gefordert werden wir üblich zwei Dinge, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 850 EUR.
Die geforderte Unterlassungserklärung
Betroffene, die nicht mit nahezu 100%iger Sicherheit ausschließen können, dass das genannten Filmwerk über den eigenen Anschluss geladen wurden, sollten eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, so dass eine effektive Verteidigung gegen den geforderten pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850 EUR überhaupt noch möglich bleibt. Außerdem sollte die Vertragesstrafe in Höhe von 5001,00 EUR ersetzt werden. Mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung haben Betroffene insofern schon viel gewonnen, als dass die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich ist, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch befriedigt wurde. Wer mutig ist und keine Unterlassungserklärung abgibt, muss damit rechnen, gerichtlich auf UNTERLASSUNG in Anspruch genommen zu werden. Derjenige der in diesem Verfahren unterliegt, hat dann auch die Kosten zu tragen. Diese können allerdings ganz erheblich sein, weil nicht selten Streitwerte von 50.000 EUR angesetzt werden. Das Prozessrisiko allein für die erste Instanz liegt dann bei fast 8.000 EUR. Daher sollte man sich wirklich sicher sein, wenn gar keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Der geforderte Vergeichsbetrag
Der geforderte Vergleichsbetrag sollte jedenfalls nicht ungeprüft gezahlt werden. Hier liegen im Einzelnen viele Probleme, die weitestgehen noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Problematisch sind die für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Streitwerte. Diese werden von den unterschiedlichen deutschen Gerichte oft auch sehr unterschiedlich bemessen. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Elmshorn aus, dass der Streitwert für das illegale öffentliche Zugänglichmachen eines Albums 2.000 EUR beträgt, vgl. AG Elmshorn, 49 C 57/10). Andere Gerichte setzten allerdings deutlich höhere Streitwerte an, so zB. das LG Köln, welches den Streitwert für das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums mit 50.000 EUR festlegte, vgl. LG Köln, 28 O 596/09.
Problematisch ist weiterhin die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt. Hat der Anschlussinhaber allerdings nicht selbst geladen, sondern zum Beispiel anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, wird der Nachweis eines Verschuldens deutlich schwieriger. Hier kann der Vorwurf vor allem auf das Unterlassen von Prüfungspflichten gestützt werden. Was für prüfungspflichten allerdings zu fordern sind, wird ebenfalls sehr unterschiedlich beurteilt. Inwieweit der Anschlussinhaber für ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten Dritter, unter Umständen volljähriger Dritter einzustehen hat, sog. Störerhaftung, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
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Datum: 09.06.2011 - 16:42 Uhr
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Freigabedatum: 09.06.2011
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