Genehmigung für Transport von Glaskokillen von Frankreich ins Zwischenlager Gorleben erteilt
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Genehmigung für Transport von Glaskokillen von Frankreich ins Zwischenlager Gorleben erteilt
Die Beförderungsgenehmigung wurde erteilt, nachdem die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach § 4 Atomgesetz geprüft und festgestellt worden ist.
Durch Auflagen in der erteilten Beförderungsgenehmigung werden Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung, Kontaminationskontrolle, Transport-Dokumentation und Meldepflichten festgelegt. Bei dem genehmigten Transport werden Behälter vom Typ CASTOR HAW28M eingesetzt.
Wann von der erteilten Genehmigung, die bis zum 31.01.2012 befristet ist, Gebrauch gemacht wird, liegt bei der Genehmigungsinhaberin, der Nuclear Cargo + Service GmbH. Den konkreten Transporttermin muss die Genehmigungsinhaberin nach Auflagen des BfS mit den Innenministerien der vom Transport berührten Länder vor dem Transportbeginn abstimmen.
Bei der Genehmigung handelt es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Annegret Kriewald
Bundesamt für Strahlenschutz
Pressearbeit - PB 2
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38201 Salzgitter
Email: presse@bfs.de
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Tel. 03018 333-1134
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Datum: 12.06.2011 - 09:45 Uhr
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