Verkürzung eines Fahrverbots wegen Verfahrensverzögerung
In seinem Beschluss vom 24.03.2011 (Aktenzeichen: III-3 RBs 70/10) hat das OLG Hamm entschieden, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zur Verkürzung eines verhängten Fahrverbots führen könne. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Dass OLG bestätigte zwar das Urteil, entschied jedoch gleichzeitig, dass das Fahrverbot aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als teilweise vollstreckt gelte. Auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren bestehe ein Anspruch des betroffenen, dass das Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Da zwischen dem Rotlichtverstoß und der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ein Zeitraum von zweidreiviertel Jahren vergangen sei und dies der fünffachen Verjährungsfrist für einen solchen Verstoß entspreche, sei vorliegend von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen. Daher sei eine Reduzierung des Fahrverbots um eine Woche erforderlich und angemessen.
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Datum: 15.06.2011 - 16:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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