Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt

Rechtskräftig: Lotterievermittlung über das Internet ist erlaubt

ID: 432319
(ots) -

-Erste Grundsatzurteile zur Lotterievermittlung im Internet
rechtskräftig
-Gerichtliche Tatsachenerhebung: Lottosucht nicht existent

Jetzt ist es rechtskräftig: Die Vermittlung von Lotterien im
Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Ebenso die
Werbung dafür. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11.
November letzten Jahres hierzu sind seit dem 28. Juni 2011
rechtskräftig. Das Land Sachsen-Anhalt hat seine Berufungen endgültig
zurückgezogen.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte sämtliche Restriktionen des
Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler
wie Tipp24 für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das
Internetverbot, das Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von
Lotterien im Internet sowie Werbeverbote. Damit folgte das Gericht
den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der zentrale
Beschränkungen des GlüStV aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik
am 8. September 2010 für unanwendbar erklärt hatte.

Das Verwaltungsgericht Halle verwies in seinen Ausführungen auf
die inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen
Glücksspielbereiche. Das Gericht stellte fest, dass die
Beschränkungen für private Lottovermittler unverhältnismäßig sind. Es
hatte in einer Tatsachenerhebung rund 100 Fachkliniken sowie
sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung von Lotto im
Rahmen von Spielsucht befragt. Die Analyse der Ergebnisse zeigte,
dass eine Lottosucht faktisch nicht existiert. Eine ergänzende
wissenschaftliche Analyse ordnete dies in den Stand der Forschung
ein.

Das Gericht hat sich so selbst davon überzeugt, dass es keine
Anhaltspunkte für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies
wäre aber, so das Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote
für den privaten Vertrieb erforderlich gewesen. Die Verbote verstoßen


daher gegen Europarecht. Tipp24 braucht sie nicht zu beachten und
darf ohne Erlaubnis im Internet Lotto vermitteln.

Der Gesetzgeber muss diese nun rechtskräftige
Tatsachenfeststellung bei der Novellierung des
Glücksspiel-Staatsvertrags berücksichtigen.

Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: "Das Urteil bestätigt
unsere langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine
Gefahren gibt. Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private
Vermittlung staatlicher Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu
belegen."

Über die Tipp24 SE:

Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999
gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in
Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an
Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen,
insbesondere über die Websites www.ventura24.es , www.giochi24.it ,
www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com . In Deutschland betreibt die
Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de .
Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5
Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330
Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime
Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen
und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.



Pressekontakt:
Tipp24 SE
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-se.de/presse/

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Datum: 29.06.2011 - 10:18 Uhr
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