Gewerbesteuerpflicht und ärztliche Tätigkeit
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Die ärztliche Tätigkeit wird im deutschen Steuerrecht zu den freien Berufen gezählt. Neben einer Befreiung von der Umsatzsteuer und erleichterter Buchführung bedeutet dies vor allem, dass eine klassische Arztpraxis keine Gewerbesteuern zu entrichten hat.
Die Gewerbesteuerbefreiung von Arztpraxen beruht auf der Ausübung von Tätigkeiten therapeutischer Natur. Im steuerrechtlichen Sinne ist dies gleichbedeutend mit der Diagnose von Krankheiten und deren Behandlung durch den Praxisinhaber. Demgegenüber mag es medizinisch und wirtschaftlich sinnvoll sein, dem Patienten Kontaktlinsen oder andere Hilfsmittel zu verkaufen, zum Bereich ärztlicher Tätigkeiten gehört dies jedoch nicht. Derartige Leistungen werden als gewerblich bewertet und sind entsprechend zu versteuern.
Ob die Erbringung von Leistungen gewerblichen Charakters die Gewerbesteuerpflicht der gesamten Praxis nach sich zieht, hängt unter anderem davon ab, welchen Anteil diese am Gesamtumsatz haben. Für Einzelpraxen hat die deutsche Rechtsprechung hier eine Besteuerungsgrenze von etwa drei bis vier Prozent festgestellt, während sie für Gemeinschaftspraxen bei circa einem Prozent liegt.
Gleichzeitig kommt es auf das öffentliche Erscheinungsbild der Arztpraxis an. Entsteht der Eindruck, gewerbliche Leistungen ständen im Mittelpunkt, bewertet die Rechtsprechung eine Praxis auch dann als Gewerbebetrieb, wenn der Praxisumsatz dies nicht widerspiegelt.
Zudem gehört die persönliche Behandlung des Patienten durch den Praxisinhaber zu den wesentlichen Faktoren der Gewerbesteuerbefreiung. Nimmt dieser, etwa bei einer Filialpraxis, keinen Einfluss, fehlt es an der besonderen Natur der Arztpraxis. Sie gilt somit als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb.
Gemeinschaftspraxen breiten sich angesichts der notwenigen Investitionen für Praxisgründung und –unterhalt immer weiter aus. Die Finanzrechtsprechung beurteilt sie hinsichtlich ihrer Gewerblichkeit strenger als Einzelpraxen. Zeichnet ein Gesellschafter für einen Umsatzanteil verantwortlich, der seine Gewinnbeteiligung unterschreitet, ist die Gemeinschaftspraxis ebenso gewerbesteuerpflichtig, wie für den Fall, dass einer ihrer Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.
Gemeinschaftspraxen und Leistungen, die über das ärztliche Tätigkeitsspektrum hinausgehen, tragen dem Zustand des Gesundheitssystems Rechnung, erschweren aber zugleich die steuerliche Einordnung. Für eine Praxisgestaltung, aus der keine unerwünschten steuerlichen Folgen resultieren, engagiert sich die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille. Tiefergehende Fragen zu diesem besonderen Bereich der steuerlichen Gestaltung beantwortet sie jederzeit gerne.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 22.07.2011 - 10:08 Uhr
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