Einstellung von ELENA ohne Folgen für ELStAM!
ID: 451011
Am 18.07.2011 gaben die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie Arbeit und Soziales das Ende des ELENA-Verfahrens bekannt. Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass sich diese Einstellung nicht auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) auswirkt. Worauf der Unterschied zwischen ELENA und ELStAM beruht, schildert die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille.
Das eingestellte ELENA-Verfahren verfolgte den Zweck, Entgeltdaten von Arbeitnehmern in einer Zentraldatenbank der Deutschen Rentenversicherung zu sammeln und Behörden für sozialrechtliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Aufgrund von 40 Millionen erfassten Erwerbstätigen und ausgesprochen umfangreichem Datenmaterial war ELENA von Beginn an der Kritik von Datenschützern und Rechtsexperten ausgesetzt. Schließlich stellte sich heraus, dass die Erfassungskosten wesentlich höher als veranschlagt lagen und das Verfahren wurde eingestellt.
ELStAM hingegen dient dem Ersatz der bisher verwendeten Lohnsteuerkarten. Es werden ausschließlich solche Daten erfasst, die Arbeitgeber zur korrekten Berechnung von Lohnsteuer und anderen Abzügen ihrer Arbeitnehmer benötigen. Lohnsteuerklasse, Kirchensteuer etc., wurden auch bereits vorher erfasst, weswegen hier kein neuartiger Datenbestand gebildet wird. Datenschützer zweifeln die Sicherheit des Systems zudem weniger an, denn um die Lohnsteuerdaten ihrer Arbeitnehmer abrufen zu können, benötigen die Arbeitgeber, neben einer elektronischen Zertifizierung, Angaben des betroffenen Arbeitnehmers. Andere Behörden oder Arbeitgeber erhalten grundsätzlich keinen Zugriff auf die, beim Finanzamt hinterlegten, Lohnsteuermerkmale. Der einzelne Arbeitnehmer darf beim Finanzamt jederzeit Einblick in die über ihn gespeicherten Daten nehmen. Das ELStAM-Verfahren wird vor diesem Hintergrund unverändert im Januar 2012 in Kraft gesetzt. Arbeitgeber bleiben zur Nutzung des Verfahrens verpflichtet.
Bestehen Fragen hinsichtlich der Einführung von ELStAM oder der Einstellung des ELENA-Verfahrens, steht die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille ihren Mandanten jederzeit gerne zur Verfügung. Von großem Interesse ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel, ob und wie der Staat die nun vergebliche Zwangsinvestition von Arbeitgebern in teure ELENA-Datenübermittlungssoftware handhaben wird.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Pressekontakt
Steuerberaterin Ute Marseille
Hans Böckler Str. 29
44787 Bochum
Telefon: 0234 - 96431 31
Telefax: 0234 - 96431 91
Email: info(at)steuerkanzlei-marseille.de
Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de
Datum: 27.07.2011 - 08:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 451011
Anzahl Zeichen: 2679
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ute Marseille
Stadt:
Bochum
Telefon: 0234-9643131
Kategorie:
Steuerberatung
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 449 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Einstellung von ELENA ohne Folgen für ELStAM!"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Steuerberaterin Ute Marseille (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Genug Zeit, der Profession nachzugehen Ärzte üben ihren Beruf aus Überzeugung aus. Entsprechend gilt die ganze Konzentration der optimalen Behandlung der Patienten. Um die steuerrelevanten Bereiche kümmern sich Steuerberater für Heilberufe. So bleibt genug Freiraum der Profession nachzugehen
ELStAM wird etappenweise eingeführt ...
Abbau von Bürokratie Die elektronische Lohnsteuerkarte wird ab 2014 Pflicht sein. Seit 2013 dürfen Arbeitgeber sie einführen. Während des Jahres bis zum 31.12.13 haben sie die Möglichkeit, stufenweise in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. Der Arbeitgeber muss die ELStAM allerdings spätesten
Steuerberater – ein Wechsel ist einfacher als gedacht ...
Persönliche Entscheidung Laut § 627 BGB darf jeder Steuerpflichtige einen Steuerberater seiner Wahl mit seinen steuerlichen Pflichten beauftragen. Auch der Wechsel ist jederzeit möglich. Der Vertrag ist zu jederzeit mit sofortiger Wirkung sowohl von dem Mandanten als auch vom Steuerberater ohn
Weitere Mitteilungen von Steuerberaterin Ute Marseille
Notfallpraxis erfordert ständige Präsenz ...
Ausgangspunkt für das Verfahren war die Klage eines Arztes, der von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen disziplinarischen Verweis erteilt bekam, weil er sein Essen während des Notfalldienstes außerhalb der Notfallpraxis einnahm. Er trug vor, dass es in den dortigen Räumlichkeiten keine
Höhere Arzthonorare bei Spezialisierungen möglich ...
Für eine solche Ausnahmeregelung müssen laut BSG drei Voraussetzungen erfüllt sein: • Die Spezialisierung kommt im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck, • die Praxisausrichtung weicht von der Typik der jeweiligen Arztgruppe ab und • dies hat messbaren Einfluss auf den Anteil der i
Bundesfinanzhof entscheidet über Geschäftsveräußerung im Ganzen ...
Gemäß §1 Abs. 1a UStG sind Geschäftsveräußerungen von der Umsatzsteuer ausgenommen, sofern sie in Gänze und zwischen Unternehmern erfolgen. Es kommt daher wesentlich darauf an, dass tatsächlich nicht nur einzelne Unternehmensteile auf den neuen Besitzer übergehen, sondern das gesamte Untern
Gewerbesteuerpflicht und ärztliche Tätigkeit ...
Im Zuge des gegenwärtigen Trends zur Aufnahme nichtärztlicher Zusatzleistungen in das Praxisangebot und dem Vordringen von Gemeinschaftspraxen verschwimmen die Grenzen zwischen Arztpraxis und Gewerbebetrieb im Alltag allerdings zusehends. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille engagiert sich s




