Schulausstattung bei Kinderzuschlag- und Wohngeldempfängern nur auf Antrag

Schulausstattung bei Kinderzuschlag- und Wohngeldempfängern nur auf Antrag

ID: 456286

Schulausstattung bei Kinderzuschlag- und Wohngeldempfängern nur auf Antrag



(pressrelations) -
Zum Beginn des neuen Schul- und Kindergartenjahres macht der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner auf die umfangreichen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets aufmerksam: "Die Chancen auf gute Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dürfen nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängen, deshalb sollten alle Berechtigten die Möglichkeiten des Paketes nutzen." Kinder aus bedürftigen Familien werden gezielt unterstützt, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Wer aufgrund eines Wechsels der Schule oder der Einschulung nun erstmals am Mittagessen in der Schulkantine teilnimmt oder wem Fahrtkosten wegen des Besuchs einer Oberstufe entstehen, die von keiner anderen Stelle übernommen werden, erhält die Förderung des Bildungs- und Teilhabepakets. Auch die Kosten für Klassenfahrten werden übernommen, damit Kindern aus Familien ohne oder mit geringem Einkommen eine Teilnahme möglich ist. Kinder in Tageseinrichtungen ? beispielsweise einem Kindergarten ? erhalten ebenso Zuschüsse für Mahlzeiten und Ausflüge.

Eltern von Schülerinnen und Schülern, für die Kinderzuschlag oder Wohngeld gezahlt wird, sollten daran denken, einen Antrag auf die Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu stellen. Hierfür erhalten sie jährlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 100 Euro. Dieser wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, zu Beginn des ersten Schulhalbjahres 70 Euro sowie 30 Euro zum zweiten Halbjahr. Auch Schülerinnen und Schüler, die einen Leistungsanspruch nach Sozialgesetzbuch (SGB) II ("Hartz IV") oder SGB XII (Sozialhilfe) haben, erhalten diese Leistung ? allerdings ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen.

Darüber hinaus stehen den Kindern und Jugendlichen monatlich zehn Euro zur Verfügung, mit denen Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein, Angebote der kulturellen oder musikalischen Bildung sowie die Teilhabe an Freizeiten finanziert werden können. Nicht erst mit dem Eintritt in Schule oder Kindergarten, sondern bereits ab der Geburt kann Unterstützung für entsprechende Bedarfe geleistet werden ? beispielsweise für Eltern-Kind-Turnen im Verein.



Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes können alle Kinder und Jugendlichen erhalten, für deren Familien Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II/"Hartz IV") oder Sozialhilfe (SGB XII) gezahlt wird, oder die Kinderzuschlag beziehungsweise Wohngeld erhalten. Zuständige Stellen sind für Ansprüche nach SGB II in der Regel die Jobcenter. Bei Berechtigten nach SGB XII oder Kinderzuschlag und Wohngeld sind das in den meisten kreisfreien Städten und Landkreisen die Sozialämter. Die örtlichen Stellen halten Anträge bereit und beraten über die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Mehr dazu auf unserer Internetseite.

Weitere Infos zum Bildungspaket finden Sie auch bei der Bundesregierung unter www.bildungspaket.bmas.de.


Pressestelle: Hessisches Sozialministerium
Pressesprecherin: Susanne Andriessens, Dostojewskistr. 4, D-65187 Wiesbaden
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Datum: 04.08.2011 - 13:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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