Bewertung des Übertrags von Privatwirtschaftsgütern auf Personengesellschaften
ID: 459637
Mit Schreiben vom 11.07.2011 hat das Bundesministerium für Finanzen klargestellt, wie die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das gesamthänderische Vermögen einer Personengesellschaft steuerlich zu bewerten ist. Die Abgrenzung der unentgeltlichen verdeckten Einlage von entgeltlichen Übertragungsvorgängen erläutert der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig.
Demgegenüber handelt es sich um eine verdeckte Einlage, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgte, also weder mit einer gestärkten gesellschaftsrechtlichen Position noch einer anderweitigen Gegenleistungen einherging. Verdeckte Einlagen werden steuerlich nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5. EStG bewertet.
Die buchungstechnische Erfassung des Übertragungsvorganges wird wie folgt vorgenommen:
Voll entgeltliche Übertragung
Eine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Bestandteilen des Übertragungsvorganges ist entbehrlich, wenn der gemeine Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes in vollem Umfang in die Gegenbuchung einfließt. Hier handelt es sich um einen eindeutig entgeltlichen Übertrag.
Unentgeltliche Übertragung
Die unentgeltliche Übertragung in Form der verdeckten Einlage wird ausschließlich auf einem gesamthänderischen Kapitalrücklagenkonto der Personengesellschaft oder aber als Ertrag verbucht, sofern dies im konkreten Einzelfall handelsrechtlich zulässig ist. Durch die verdeckte Einlage profitieren alle Gesellschafter indirekt von den Folgen der Unternehmenswertsteigerung. Sie kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der übertragenden Person keine Gesellschaftsrechte oder anderweitigen Leistungen für die eingebrachten Wirtschaftsgüter zugutekommen.
Teilentgeltliche Übertragung
Bei teilentgeltlichen Übertragungen wird eine Teilung des Übertragungswertes in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil vorgenommen, die ihrem jeweiligen Charakter entsprechend in der Buchführung zu berücksichtigen sind. Diese Übertragungsform kommt in Betracht, wenn für übertragene Wirtschaftsgüter vereinbarungsgemäß eine Gegenleistung unterhalb ihres Gemeinwertes angesetzt wird. Die Differenz zwischen entgeltlichem, mit Gegenleistung honoriertem Gemeinwertanteil, und dem gesamten Gemeinwert gilt als verdeckte Einlage.
Die korrekte Beurteilung und Verbuchung übertragener Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen ist in steuerrechtlicher Hinsicht ausgesprochen wichtig. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig steht für umfassende Auskünfte zu diesem Themengebiet jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 10.08.2011 - 17:29 Uhr
Sprache: Deutsch
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