Urteil: Überholen eines Rettungsfahrzeuges verboten

Urteil: Überholen eines Rettungsfahrzeuges verboten

ID: 464803

Urteil: Überholen eines Rettungsfahrzeuges verboten



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Wer eine mit eingeschalteter Notfallsirene und Blaulicht fahrendes Feuerwehrfahrzeug zu überholen versucht und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiert, hat für den Schaden selbst aufzukommen. Zumal dann, wenn es sich dabei um eine ganze Kolonne von Rettungsfahrzeugen handelt, die selbst am äußersten Limit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs ist. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 1964/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, befuhr eine Frau mit ihrem Pkw einen kreuzungsfreien Schnellstraßenabschnitt mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, auf denen Tempo 80 als Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist. Auf der Straße waren zur gleichen Zeit drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs zu einem Wohnungsgroßbrand, wobei die Rettungs-Kolonne knapp am zugelassenen Tempolimit fuhr. Der Pkw-Fahrerin dahinter ging das nicht schnell genug, und sie setzte zum Überholen an. Dabei kollidierte sie schließlich auf der Außenspur mit dem mittleren Einsatzfahrzeug, das auf Grund eines Hindernisses auf der Fahrbahn ebenfalls kurzzeitig nach links ausweichen musste. Zwar kam es nur zu einer leichten Streifkollision, doch die Frau wollte den an ihrem Pkw entstandenen Schaden von rund 2000 Euro ersetzt haben.

Zu Unrecht, denn die Frau hätte allein schon wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h die etwa in diesem Tempo fahrende Kolonne nicht überholen dürfen, denn ein Überholen ist nach der Straßenverkehrsordnung nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Vor allem aber hat jeder Verkehrsteilnehmer einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend freie Fahrt zu verschaffen und notfalls auch anzuhalten ? auf keinen Fall aber mit einem riskanten Überholvorgang noch eine zusätzliche Gefahrenquelle zu schaffen.


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Datum: 19.08.2011 - 16:15 Uhr
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