KG Berlin zu Internet-Bewertungsplattformen.

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ID: 467016

(PresseBox) - Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil vom 15.07.2011 entschieden, dass ein Bewertungsportal als Teledienstanbieter nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit eingesandter Bewertungen vorab zu überprüfen.
Geklagt hatte eine Hotelbetreiberin, die - nachdem eine nachteilige Bewertung bereits gelöscht worden war - verlangte, dem Bewertungsportal zukünftige Veröffentlichungen mit kritischen Inhalten zu untersagen.
Sowohl das Landgericht (LG) als auch das KG Berlin haben den Antrag zurückgewiesen und deutlich gemacht, dass auch die Möglichkeit, sich anonym auf dem Bewertungsportal zu äußern, keine Vorabprüfung durch das Portal begründet. Dies jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall eine negative Bewertung auf nachträgliche Beschwerde hin gesperrt werden kann und außerdem die Nutzungsbedingungen des Portals die Verpflichtung enthalten, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte einzustellen. Eine Pflicht des Portals, den betroffenen Unternehmen vor Veröffentlichung einer negativen Bewertung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bestehe nicht.
Urteil des KG Berlin vom 05.07.2011 (Az. 5 U 193/10)
Fazit:
Die Erwägungen des Kammergerichts, hier bezogen auf ein Internet-Bewertungsportal für Reiseleistungen, sind durchaus auf andere Internet-Bewertungsportale zu übertragen. Es ist daher davon auszugehen, dass zunächst die Beseitigung kritischer Behauptungen jeweils im Einzelfall und nachträglich zu betreiben ist. Ein genereller Unterlassungsanspruch, zukünftig negative Bewertungen zu Lasten eines bestimmten Unternehmens zu veröffentlichen, besteht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn eben die Möglichkeit nachträglicher Löschung von Einträgen besteht und der Portalbetreiber in den Nutzungsbedingungen die Verpflichtung aufgestellt hat, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte einzustellen.
Udo Maurer
Rechtsassessor
Timo Schutt


Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
info@schutt-waetke.de
www.schutt-waetke.de

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.
Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.
Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.
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Datum: 24.08.2011 - 11:59 Uhr
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Internet-Portale



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