Unterhaltsanspruch von geschiedenen Ehepartnern !

Unterhaltsanspruch von geschiedenen Ehepartnern !

ID: 47249

Verlust oder Kürzung des Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehepartners !

Ein geschiedener Ehepartner verliert seinen nachehelichen Unterhalt, wenn er nicht aufaufgefordert dem anderen Ehepartner Angaben zu seinem laufenden Einkommen macht.



(firmenpresse) - anwalt sofort informiert:

Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners kann wegen Verschweigens der wahrem Einkommenssituation gekürzt, versagt oder zeitlich zu begrenzt werden.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, hat die Ex-Ehefrau dem unterhaltspflichtigen Ex-Gatten verschwiegen, dass sie auf Grund einer Tätigkeit monatlich höherer Einkommen hat.

Nach dieser diesen Umstand erfahren hat, hat der Ex-Mann in verschiedenen Instanzen versucht, dass der bestehende Unterhaltsanspruch der Ex-Frau gekürzt wird. Der Bundesgerichtshof gab dem Ex-Mann Recht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte unaufgeforderte Einkommensänderungen an den Unterhaltspflichtigen zu melden hat. Macht er/ sie dies nicht kann es zu den oben angedeuteten Sanktionen kommen.

Darüber hinaus muss die Ex-Frau in diesem Fall sogar befürchten, den gesamten Unterhaltsanspruch zu verlieren, da der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die nachehebedingten Nachteile der Ex-Frau nicht mehr vorliegen, weil diese vollschichtig arbeiten gehen kann.


Urteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06

Tipp von anwalt sofort:

Teilen Sie Ihrem Ex-Partner Änderungen Ihrer Einkommensituationen unaufgefordert mit und zwar immer zum Zeitpunkt in dem diese eintreten.

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anwalt sofort
Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel
Geiststraße 11
06108 Halle
Tel.: 0345/ 678 23 74
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Bereitgestellt von Benutzer: anwaltsofort
Datum: 19.04.2008 - 19:42 Uhr
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Freigabedatum: 19.04.2008

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