iclear-Rechtstipp für Online-Käufer: Verkäufer muss bei Warenrückgabe sämtliche Versandkosten t

iclear-Rechtstipp für Online-Käufer: Verkäufer muss bei Warenrückgabe sämtliche Versandkosten tragen

ID: 47502

Mannheim. Online-Käufer, die im Rahmen ihres Widerrufs-/Rückgaberechts Ware zurückschicken, müssen weder Hin- noch Rücksendekosten tragen. Ausnahme: Liegt der Warenwert unter 40 Euro, kann der Händler die Übernahme der Rücksendekosten ablehnen. Allerdings auch nur, wenn er seinen Kunden schon im Vorfeld ausdrücklich darüber informiert hat. Darauf weist iclear (www.iclear.de), das Sicherheits-Bezahlsystem im Internet, hin.



(firmenpresse) - In einer von der Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstrittenen Entscheidung (Aktenzeichen: 15 U 226/06 vom 05.09.2007) ging es um die Erstattung der Hinsendekosten, nachdem der Käufer die Ware ordnungsgemäß zurückgeschickt hatte. Im vorliegenden Fall hatte sich der Verkäufer geweigert, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu übernehmen. Dies sei ein unzulässiges Geschäftsgebaren, betonten die Richter. Aus Sicht des Endkunden seien diese Kosten integraler Bestandteil des Kaufvertrages.

Generell gilt: Bei Privatkunden erfolgt der Versand immer auf Kosten und Risiko des Händlers, so Medienrechtler Michael Rohrlich, der die Rechtstipps für Online-Käufer im Auftrag von iclear zusammenstellt. Aufgrund der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern die Kosten der Rücksendung lediglich auferlegt werden, wenn der Kaufpreis unter 40 Euro liegt. Dies gelte allerdings auch nur dann, wenn der Verkäufer seinen Kunden bereits im Vorfeld, zum Beispiel im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

Noch immer zögern laut Michael Rohrlich viele Online-Käufer bei der Ausübung des ihnen zustehenden Widerrufs- und Rückgaberechts, weil mancher Verkäufer sich weigert, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu erstatten. Mit seinem Urteil vom September 2007 hätten die Karlsruher Richter die bisherige Linie der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fortgeführt, so der Medienrechtler.

Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Käufer finden Sie unter www.iclear.de/index.php?id=208&L=0.

Weiterführende Informationen, Gesetzestexte oder, soweit schon vorliegend, Urteile im Volltext finden sich unter www.rechtssicher.info.

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Über iclear (www.iclear.de):

iclear ist das Internet-Abrechnungssystem, das Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel schützt und die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang unterstützt. Mit dem iclear-Treuhandsystem können Käufer im Internet nach einmaliger Anmeldung Waren bestellen und bequem, einfach, sicher und ohne Zusatzkosten bezahlen. iclear vermittelt dabei zwischen den beteiligten, meist anonymen Parteien. Denn: Käufer und Anbieter kennen sich bei (Erst-)Geschäften über das Internet üblicherweise nicht. iclear sorgt für eine transparente und für beide Seiten sichere Abwicklung und schafft so Vertrauen in den Online-Handel und die Bezahlung per Internet. Seit Anfang 2000 arbeitet iclear zuverlässig mit stetig wachsender Kundenbasis auf Käufer- und Verkäuferseite zusammen. Aktuell können mehrere hunderttausend angemeldete iclear-Nutzer bei rund 3.000 angeschlossenen Internethändlern einkaufen. iclear ist ein Angebot der iclear GmbH mit Sitz in Mannheim. Geschäftsführer ist Michael Sittek.



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D-68161 Mannheim
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Fax: +49 (0)621 / 1234 69-69
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Web: www.iclear.de



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Datum: 23.04.2008 - 12:35 Uhr
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