Zugang eines Kündigungsschreibens beiÜbergabe an den Ehemann

Zugang eines Kündigungsschreibens beiÜbergabe an den Ehemann

ID: 480273

Ein Kündigungsschreiben, das dem Ehegatten des Arbeitnehmersübergeben wird, geht diesem noch an demselben Tage zu. Der Zugang erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe durch den Ehegatten zu rechnen ist, da dieser Empfangsbote ist. Wird dem Ehegatten das Kündigungsschreiben an dessen Arbeitsplatzübergeben, ist dieÜbergabe des Schreibens an demselben Abend bei Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung anzunehmen.



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(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert hierzu: Dem Urteil des BAG vom 09.06.2011 lag zugrunde, in dass die Klägerin bei der Beklagten seit 03.02.2003 beschäftigt war. Das Kündigungsschutzgesetz war auf dieses Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Am 31.01.2008 verließ die Klägerin nach einer Streitigkeit ihren Arbeitsplatz. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben von demselben Tage ordentlich zum 29.02.2008. Dieses Kündigungsschreiben wurde dem Ehegatten der Klägerin noch an diesem Tag an seinem Arbeitsplatz übergeben. Dieser übergab der Klägerin das Schreiben erst am 01.02.2008. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum 29.02.2008, sondern wegen der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende erst mit dem 31.03.2008 geendet hat.
Die Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Grund hierfür war, dass der Ehegatte der Klägerin Empfangsbote gewesen sei, als ihm das Schreiben übergeben wurde. Nach dem BAG spricht dagegen nicht, dass er das Schreiben an seinem Arbeitsplatz überreicht bekam. Maßgeblich sei vielmehr, dass unter normalen Umständen noch am Abend des 31.02.2008 bei Rückkehr des Ehemannes in die Ehewohnung mit der Übergabe des Schreibens an die Klägerin zu rechnen gewesen sei.
Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin damit noch am 31.01.2008 zu, sodass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten mit Verstreichen der einmonatigen Kündigungsfrist zum 29.02.2008 endete.

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Datum: 15.09.2011 - 10:35 Uhr
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