Architektenleistungen sind keine kostenlose Werbung
Die Grenze zwischen kostenfreier Werbeleistung und kostenpflichtiger Dienstleistung ist fließend. Dabei ist die Rechtsprechung zugunsten des potentiellen Kunden recht großzügig, sofern förmliche Vereinbarungen fehlen....
Offensichtlich deshalb, weil Werbemaßnahmen im Bereich der Architektenschaft - noch - mit Zurückhaltung durchgeführt werden, ist die Rechtsprechung zum Architektenrecht zugunsten der Architekten zurückhaltender:
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 22.01. 2008 ( AZ: 23 U 88/07; Planerrechts - Report 2008, Seite 13) entschiedenen Fall hatte ein Architekt drei Entwurfspläne für ein Wohnhaus gefertigt und den potentiellen Bauherrn auch zur Klärung der Bebaubarkeit des Grundstücks zu einer Besprechung mit der Bauverwaltung begleitet. Die Baumaßnahme wurde nicht durchgeführt. Die Auftraggeber verweigerte dem Architekten die Bezahlung, weil noch gar kein Vertrag mit dem Architekten geschlossen worden sei, dieser auch nie auf die Kostenpflicht für seine Leistungen hingewiesen habe und man daher von einer unentgeltlichen Akquisition ausgegangen sei.
Nach Ansicht des Gerichts ergibt hier die Sicht eines "objektiven Betrachters", dass von einem die Vergütung auslösenden Vertragsschluss auszugehen sei, zumal es weder nach unserem Werkvertragsrecht noch nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)*ein "honorarfreies Leistungsstadium "gebe.
Somit empfiehlt sich, vorab eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Grenze zwischen honorarfreier Akquisition und kostenpflichtiger Leistung deutlich aufzeigt.
*Begriffserläuterungen zum Architektenrecht finden sich unter www.baurechts-woerterbuch.de
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, München
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Datum: 12.05.2008 - 23:16 Uhr
Sprache: Deutsch
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Pöcking
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
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Freigabedatum: 12.05.2008
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