BGH: Nur TÜV-Unternehmen dürfen die Marke "TÜV" verwenden

BGH: Nur TÜV-Unternehmen dürfen die Marke "TÜV" verwenden

ID: 489987
(ots) - "TÜV" ist und bleibt eine geschützte Marke. Sie
darf ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden.
Gleichzeitig wird einer Berliner Prüffirma untersagt, mit dem Begriff
"privater TÜV" zu werben. Dies geht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. August 2011 hervor.

Der BGH bestätigt in seinem Urteil die große Bekanntheit der Marke
"TÜV". Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine für jedermann
zugängliche Beschreibung von Prüfangeboten, selbst wenn der Begriff
"TÜV" als Synonym für Prüfleistungen oder Qualitätskontrollen zum
Teil Verwendung findet. Die Verbraucher können sich also darauf
verlassen, dass "TÜV" weiterhin die führende Marke für Sicherheit und
Vertrauen bleibt. "Auch zukünftig wird überall dort, wo 'TÜV'
draufsteht, auch ausschließlich die Dienstleistung eines echten 'TÜV'
dahinterstehen", erklärt Rechtsanwalt Andreas Kammholz,
Geschäftsführer des TÜV Markenverbands in Berlin. "Der Versuch, 'TÜV'
als allgemein zugängliches Synonym für Prüfleistungen zu etablieren,
vergleichbar mit dem Begriff 'Post' für Briefdienstleistungen, wurde
vom BGH untersagt."

Hintergrund ist ein Rechtsstreit der TÜV SÜD AG mit einer Berliner
Prüffirma, die ihre Prüfleistungen unter Nutzung des
"TÜV"-Kennzeichens im Markt anbieten wollte.

Dieser Rechtsauffassung hat der BGH jetzt eine klare Absage
erteilt. Allein der Umstand, dass sich mit einer gewissen Häufigkeit
auch eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung "TÜV" findet,
rechtfertigt nach Ansicht des BGH nicht die Annahme, die Marke habe
sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt.

Auch sei die Berliner Prüffirma nicht auf das "TÜV"- Kennzeichen
zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen angewiesen.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berliner Prüffirma den Ruf


und die Wertschätzung der "TÜV"-Marke im Rahmen eines illegalen
Imagetransfers ausnutze und sich durch ihre Werbung den überragenden
Ruf der Klägerin im Bereich technischer Prüfleistungen zunutze mache,
sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden.



Pressekontakt:
RA Andreas Kammholz
Geschäftsführer
TÜV Markenverband
Friedrichstraße 136
10117 Berlin
Telefon 030 / 84712469120

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Datum: 29.09.2011 - 11:44 Uhr
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