Biogas-Anlage „Cash Cow KG“ – Wie geht es nach der Insolvenzantragstellung der Fonds-KG weiter?
„Bei dieser Fondsbeteiligung wurde mit bis zu 313% Ausschüttungen über dem Prognosezeitraum von 21 Jahren geworben, die Darstellung um alternative Energieerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen von den agierenden Beratern nicht selten dazu verwandt wurde, die Anleger zur Zeichnung dieses Biogasfonds zu bewegen. Um die einer Fondsbeteiligung immanenten Risiken wurden indes die wenigsten Anleger informiert, selbst ein Biogasfonds, welcher auf die „Kraft der nachwachsenden Rohstoffe“ setzt, spezifische Risiken bis hin zum Totalverlust beinhaltet, über welche schlichtweg nach unserer bisherigen Erfahrung nicht gesprochen wurde“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Diese verweist auf die aktuelle anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH, wonach potentiellen Zeichnern vor deren Beitrittsentscheidung zu einem Fonds ein zutreffendes Bild über die Beteiligung vermittelt werden muss. Im Falle einer Rückabwicklung ist der Anleger so zu stellen, als wenn er die Beteiligung nie gezeichnet hätte. Steuervorteile werden in der Regel nicht schadensmindernd angerechnet, Steuernachteile hingegen als Schaden geltend gemacht werden können.
Zudem muss eine vertreibende Bank ihre Anleger ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Vergütungen von dritter Seite dafür erhält, dass der Kunde gerade diesen Fonds zeichnet.
„Obwohl regelmässig Vergütungen geflossen sind, wurden die Anleger darüber in der Regel nicht aufgeklärt, mit aktuellem Beschluss vom 09.03.2011 der BGH klarstellte, dass von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen stets dann auszugehen ist, wenn Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen werden, aber nicht erkennbar ist, dass sie – hinter dem Rücken des Anlegers – an die beratende Bank fließen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche zudem darauf hinweist, dass grundsätzlich mögliche Schadensersatzansprüche binnen einer Frist von drei Jahren nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen verjähren können. Vorliegend bedeutet dies indes nicht, dass die Verjährung automatisch mit der Mitteilung der Insolvenzantragstellung über das Vermögen der Fonds-KG zu laufen beginnt, den Anlegern schon zuvor von der Fondsgesellschaft Mitteilung gemacht wurde, dass die großartig beworbenen Ausschüttungen wohl nicht würden ausbezahlt werden.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. empfiehlt betroffenen Anlegern demzufolge sich vor Jahresende von einem auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu werden, der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. betroffenen Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung mit der Darstellung weitergehender Maßnahmen zukommen lässt.
Setzen Sie sich hierfür einfach mit dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter info@schutzverein.org, Stichwort „Biogas Cash Cow III“, ins Benehmen.
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Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
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Datum: 27.10.2011 - 09:58 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 508040
Anzahl Zeichen: 3607
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina Wittmann
Stadt:
Passau
Telefon: 0851-9884011
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 27.10.2011
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