Wechsel der Steuerschuldnerschaft beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland

Wechsel der Steuerschuldnerschaft beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland

ID: 513014

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unternehmer und Privatpersonen die eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aus dem Ausland beziehen, für die entfallene Umsatzsteuer aufkommen müssen. um rechtlichen Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie daher stets auf den notwendigen Ausgleich der Umsatzsteuer achten. Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig informiert, was Sie als Leistungsempfänger zu beachten haben.



(firmenpresse) - Ein einfaches Beispiel

„Darius M. beauftragt einen niederländischen Dachdecker damit, Reparaturarbeiten an seinem Haus in Dortmund auszuführen. Durch den Wechsel der Steuerschuldnerschaft geht die anfallende Umsatzsteuer auf Darius M. als Leistungsempfänger über und muss beglichen werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Darius M. als Unternehmen eine Leistung aus dem Ausland in Anspruch nimmt.“

Hier gilt: Wenn berechtigte Zweifel aufkommen, dass ein Unternehmen dessen Leistung bezogen werden soll, nicht im Inland ansässig ist, greift der Wechsel der Steuerschuldnerschaft und die Umsatzsteuer muss vom Leistungsempfänger entrichtet werden.

Zweifel an der Ansässigkeit

Der Bundesfinanzhof teilte mit, dass wenn keine Zweifel an der inländischen Ansässigkeit des Unternehmens bestehen oder offensichtlich erkennbar sind, der Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht angewandt werden darf. Sollte dieser aber dennoch ausgeführt werden, ist ein Vorsteuerabzug dieser aus dem Ausland bezogenen Leistungen nicht möglich.

Wenn Sie Zweifel haben, ob das von Ihnen beauftragte Unternehmen im Inland ansässig ist, können Sie sich eine Bescheinigung der Ansässigkeit nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG vorlegen lassen.

Folgende Faktoren sind zu beachten:

Bei dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft sind verschiedene Faktoren zu beachten. So beispielsweise, ob die Leistung von einer im Inland ansässigen Außenstelle des Unternehmens ausgeführt wurde.

Es ist daher zu empfehlen, sich zusätzlich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, welche Betriebsstätte die von Ihnen beauftragte Leistung ausgeführt hat. Somit können Sie sich absichern und feststellen, ob Sie sich als Leistungsempfänger in der Zahlungspflicht der Umsatzsteuer befinden.

Für nähere Informationen, wie Sie sich als Leistungsempfänger einer ausländischen Dienstleistung absichern können, steht Ihnen die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler gerne zur Verfügung.



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Monika Nadler
Steuerberaterin

Dörnbergstr. 1
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Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79

E-Mail: monika.nadler(at)t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de



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Datum: 03.11.2011 - 17:56 Uhr
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