Verkehrsunfall – Keine Ansprüche verschenken
Auf Deutschlands Straßen kracht es. Und zwar immer häufiger. Und immer öfter ist man sich über seine Rechte unsicher. Viele gute Ratschläge kommen insbesondere von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Denen sollte man kritisch gegenüberstehen. Wenn man sicher sein will, dass man kompetent vertreten wird und tatsächlich die zustehenden Ersatzleistungen erhält, ist es ratsam, sich auf einen Rechtsanwalt zu verlassen. Welche Rechte man nach einem Verkehrsunfall hat, erklären die Rechtsanwälte Dittenheber und Werner.
Kosten für die Rechtsvertretung
Nimmt man Rechtsbeistand in Anspruch, dann werden diese von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Zumindest, wenn die Schuldfrage eindeutig zulasten des Gegners geht. Hat man eine sogenannte Teilschuld, so ist ein Teil der Anwaltskosten selbst zu tragen. Jedoch nur dann, wenn Ihr Anwalt den ganzen Schaden geltend macht. Der Anwalt informiert, ob eine Teilschuld gegeben ist.
Auslagenpauschale
Unkosten für Telefongespräche, Briefporto und Fahrtkosten können geltend gemacht werden. Meist wird eine Pauschale von 25 Euro erstattet. Diese Summe kann, je nach Region, unterschiedliche ausfallen.
Schmerzensgeld
Bei Verkehrsunfällen hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für erlittene Verletzungen. Das sogenannte Schmerzensgeld. Bei der Bemessung der Höhe Geldes spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Zum Beispiel die Art und schwere der Verletzungen. Kosten für den Arzt und Medikamente können gegenüber der Versicherung geltende gemacht werden.
Arbeitsausfall
In den ersten 6 Wochen nach dem Unfall ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Danach sind die Kosten von der jeweiligen Versicherung zu tragen.
Entsorgungskosten
Liegt nach dem Unfall ein Totalschaden beim Pkw und er kann nicht mehr für einen Restwert veräußert werden, dann fallen Entsorgungskosten an. Bei Vorlage eines Nachweises, (Rechnung) reguliert auch hier die Versicherung.
Mietwagen
Wenn das Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr nicht mehr fahrtauglich ist und/oder die die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, hat man Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Dasselbe gilt für die Dauer bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs.
Dabei sollten Angebote von renommierten Autovermietern eingeholt werden.
Bei Fragen zum Thema Verkehrszivilrecht stehen die Die Münchener Rechtsanwälte Dittenheber & Werner gerne jederzeit zur Verfügung.
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Datum: 15.11.2011 - 13:37 Uhr
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