Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Köln/Bonn
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Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Köln/Bonn
Nach entsprechenden Regelungen für den Flughafen Düsseldorf hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Köln/Bonn in einer Rechtsverordnung einen neuen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt.
Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten. In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen. Diese sind vom Bauherrn zu tragen.
Am Flughafen Köln/Bonn ist zurzeit in der Nacht sowohl Fracht- als auch Passagierflugbetrieb zulässig. Für den Gesundheitsschutz der Köln-Bonner Bevölkerung ist deshalb die Nachtschutzzone von erheblicher Bedeutung. Nächtlicher Fluglärm kann negative gesundheitliche Folgen für Blutdruck und das Herz-Kreislauf-System (einschließlich Infarktrisiko) haben, was bereits intensiv untersucht und in verschiedenen Studien dargelegt worden ist.
Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Eigentümer, deren Grundstücke einem Schallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Eigentümer von weniger stark betroffenen, aber im Lärmschutzbereich liegenden Grundstücken erhalten 5 Jahre später einen entsprechenden Anspruch.
Die Verkehrsprognose wird bereits im Jahr 2012 sowie anschließend in den Jahren 2013 und 2014 geprüft und die Rechtsverordnung gegebenenfalls angepasst. Rechtlich vorgeschrieben sind die Überprüfungen nur alle zehn Jahre oder wenn sich an der Betriebsgenehmigung des Flughafens etwas ändern sollte.
Die betroffenen Eigentümer können sich bei der Bezirksregierung Köln ? Dezernat 35 ? erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dort werden auch die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bearbeitet.
Weitere Informationen:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 35
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Tel.: 0221-147-0
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Internet: www.bezreg-koeln.nrw.de
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Datum: 15.12.2011 - 17:00 Uhr
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