Wintersicherheit

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ID: 560841

Wintersicherheit



(pressrelations) - chneit - wenn der Schnee zur Last wird

Des Einen Freud ist des Anderen Leid: So sehr sich Skifans und Rodler über die fallenden Temperaturen freuen ? im Alltag sorgen Schnee und Eis oftmals für ungewollte Schlitterpartien und bedrohliche Situationen unter Häuserdächern. Auch Frostschäden wie Rohrbrüche zählen zu den eher unangenehmen Seiten der kalten Jahreszeit.

Schwer wie ein Elefant

Schon 20 Zentimeter Schnee auf dem Hausdach wiegen rund zwei Tonnen ? so viel wie ein Elefant. Eine Belastung, der viele Dächer nicht ohne Weiteres standhalten können. Gerade Hauseigentümer in schneereichen Gegenden sollten sich dessen bewusst sein und ihren Versicherungsschutz gegebenenfalls anpassen. Was tun bei Schneedruck?

Schneit es nur eine Nacht lang kräftig durch, kann das Hausdach unter Umständen schon akut in seiner Standfestigkeit bedroht sein. Um den Einsturz des Daches zu vermeiden, sollte der Schnee vom Dach geräumt werden.

Falls Hauseigentümer dies selbst tun wollen, ist eine gute Sicherung notwendig. Denn unter den Schneemassen können Dachfenster nicht mehr ausgemacht werden und die Gefahr eines Abrutschens auf dem Dach besteht immer. Wer nicht selbst zu Schaufel und Schneeschieber greifen möchte, übergibt diese gefährliche Aufgabe einem Fachmann.

In besonders schneereichen Gegenden werden Häuser teilweise schon mit hoher Dachneigung konstruiert, so dass der Schnee von selbst herunterrutscht. Wessen Eigenheim nicht dazugehört, kann einen Statiker zu Rate ziehen. Er kalkuliert, ob das Dach die Last noch tragen kann.
Besondere Vorsicht ist bei sich bildenden Rissen in den Wänden oder Dachbalken angebracht. Hier kann Lebensgefahr drohen. Sie sollten das Haus in einem solchen Fall schnellstmöglich verlassen und die Feuerwehr verständigen.

Stürzt ein Mieter auf eisglatter Treppe oder ist kein Durchkommen auf zugeschneiten Wegen, kommt es häufig zu Streit. Meistens geht es dabei um die Frage: Wer muss wann wie räumen?



Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden zur Beseitigung von Schnee und Eis verpflichtet. In den meisten Fällen wälzen sie diese Pflicht allerdings per Gemeindesatzung auf die Hauseigentümer ab.

Nur wenn es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist, kann diese Verpflichtung vom Vermieter auf die Mieter übertragen werden. In diesem Fall muss der Vermieter allerdings dafür Sorge tragen, dass die Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben.

Die meisten Gemeindesatzungen sehen vor, dass Gehwege zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends geräumt und ggf. gestreut sein müssen (am Wochenende ab 9 Uhr) ? und zwar so, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können.

Bei starkem Schneefall muss das Kehren in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden, also unter Umständen auch mehrmals täglich.
Bei Verletzungen von Passanten aufgrund unzureichender Räumung drohen zahlreiche Anspruchsforderungen (Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld bis zu lebenslanger Rente sowie Bußgelder)

Frostschaden ? Vorsicht vor platzenden Rohren

Unter Eiseskälte leiden nicht nur verfrorene Wintermuffel, sondern auch Wasserrohre und Heizkörper. Denn beim Gefrieren vergrößert sich das Volumen von Wasser um etwa 9 Prozent ? und Rohre halten diesem Druck oft nicht Stand.
Die Heizung im Winter nie ganz ausschalten, sondern immer auf kleiner Stufe weiterlaufen lassen.
In Gebäudeteilen, die nicht beheizt werden, Rohre und Heizkörper entleeren und Wasserzufuhr absperren (gilt insbesondere für Außenwasserhähne und -leitungen!)

Freiliegende Leitungen durch gute Wärmedämmung oder Beheizung schützen
Bei längerer Abwesenheit die Brennstoffvorräte für die Heizung prüfen; Heizungspumpen müssen ständig laufen, damit das Heizungswasser zirkulieren kann

Sind die Leitungen bereits eingefroren, hilft folgendes Vorgehen:

Auftauen mit heißem Wasser
Tüchern, Heizmatten, Haartrocknern etc. Wichtig: vom geöffneten Hahn in Richtung der blockierten Strecke hin auftauen, damit die Leitung nicht platzt!

Wasserzufuhr während des Auftauens abstellen. Bei Wiederinbetriebnahme Haupthahn langsam öffnen, um Brüche durch Bewegung am Wasserzähler festzustellen.

Auf keinen Fall Infrarotstrahler, Heißluftpistolen oder offenes Feuer (Kerzen, Lötlampen oder Schweißbrenner) zum Auftauen verwenden, dadurch könnten die Rohre platzen.


Pressekontakt:

Lothar Landgraf
Tel. +49.89.3800-12940
Fax +49.89.3800-12945
lothar.landgraf@allianz.de
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Datum: 25.01.2012 - 15:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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