Tankgutscheine als steuerfreier Sachlohn – Lockerungen durch den BFH
Wollte man seinen Mitarbeitern Benzingutscheine als steuerfreien Sachlohn zukommen lassen, so war dies bisher nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, steuerpflichtigen Barlohn darstellen. Zudem sollten die Mitarbeiter keine Möglichkeit haben, den Gutschein in Geld umzutauschen und er durfte sich nur auf die bezeichnete Sache selbst beziehen und auf nichts anderes. Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen von 2010 über Lockerungen entschieden. Welche das sind, erklärt die Steuerberaterin Monika Nadler aus Braunschweig.
Der Bundesfinanzhof hat durch die Finanzverwaltung in seinen Urteilen vom 11.11.2010 eine Erleichterung geschaffen.
In folgenden Fällen handelt es sich daher um abgabenfreien Sachbezug beziehungsweise Sachlohn:
- Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Hier gilt die Beschränkung von maximal 44 Euro.
- Der Arbeitgeber übergibt Benzingutscheine an Arbeitnehmer, die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.
- Der Arbeitgeber übergibt Geschenkgutscheine an Arbeitnehmer (z. B. eines Kaufhauses), die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.
Nach dem Bundesfinanzhof ist es also nicht mehr entscheidend, was auf dem Gutschein ausgewiesen wird, sondern was der Arbeitnehmer damit als Sachzuwendung erhält. Kann er durch den Gutschein nur eine Sache erhalten, liegt Sachlohn vor.
Für ausführliche Informationen zu Tankgutscheinen als steuerfreier Sachlohn steht die Steuerberaterin Monika Nadler jederzeit gerne zur Verfügung.
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E-Mail: monika.nadler(at)t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
Datum: 30.01.2012 - 15:14 Uhr
Sprache: Deutsch
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