Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. begrüßt Gesetzesentwurf zurÄnderung des Landesabwassergesetzes der Landesregierung nur bedingt
"Grundsätzlich sollte davon ausgegangen werden, dass die Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten dicht sind und eine Prüfung zunächst nicht erforderlich ist", so Detlef Erm, Justiziar des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. "Zudem muss sichergestellt werden, dass von den Eigentümern nicht vorzeitig durch kommunale Satzungen Überprüfungen der Abwasserleitungen gefordert werden können."
Umweltminister Johannes Remmel (GRÜNE) hält an der grundsätzlichen Pflicht fest, dass Abwasserkanäle funktionsfähig und betriebssicher sein müssen. Per Rechtsverordnung sollen Gemeinden ermächtigt werden, über die Prüfung privater Haus- oder Grundstücksanschlussleitungen zu öffentlichen Kanälen entscheiden zu können. Weitere Punkte der Rechtsverordnung sind:
* Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich.
* Bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten ist eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwendig, danach alle 30 Jahre.
* Bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten ist eine Prüfung notwendig, sofern Feststellungen der Gemeinden oder andere Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen.
* In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 erbaut wurden, die Frist bis 2015 bestehen.
* Ganzheitliche Untersuchungen öffentlicher und privater Abwasserleitungen der Gemeinden werden angestrebt.
* Als Untersuchungsmethode kann auch die drucklose Durchflussprüfung gewählt werden.
* Sanierungsfristen hängen von der Größe des Schadens ab.
Im März ist eine erneute Anhörung im Landtag vorgesehen. Umweltminister Remmel erklärte, sich auch auf Bundesebene für eine Vereinheitlichung der Regelungen einzusetzen.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Detlef Erm gerne zur Verfügung.
Telefon: 0231/94 11 38 25; E-Mail: detlef.erm@vwwl.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Über den Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.
Der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. ist traditioneller Partner für Eigenheimbesitzer im einwohnerstärksten Bundesland und bietet unabhängige Verbraucherinformationen und -beratung rund um Haus und Garten an. Neben der wirksamen Interessenvertretung beinhaltet eine Mitgliedschaft u. a. wichtige Versicherungen für Haus- und Grundbesitz sowie praxisnahe Beratung zu Neu- und Umbauten, zum Energiesparen sowie in Steuerfragen. Zudem veranstaltet der Verband laufend Vorträge, Lehrgänge und Seminare für Wohneigentümer. Derzeit sind rund 136.000 Bauherren und Eigenheimbesitzer Mitglied im Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., die nach dem gemeinsamen Motto "Einfach gut leben!".
Weiterführende Links
* Homepage Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.: http://www.verband-wohneigentum.info/sbList.htm?cid=447
* Weitere Presseinformationen Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.: http://www.verband-wohneigentum.info/sbList.htm?cid=527
* Homepage Verband Wohneigentum e.V. (bundesweit): http://www.verband-wohneigentum.de/bv/
Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.
Thomas Hornemann
Himpendahlweg 2
44141 Dortmund
thomas.hornemann(at)vwwl.de
0231/94 11 38 ? 0
http://www.verband-wohneigentum.info
Datum: 03.02.2012 - 13:35 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 567186
Anzahl Zeichen: 2471
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Thomas Hornemann (Geschäftsführer)
Stadt:
Dortmund
Telefon: 0231/94 11 38 – 0
Kategorie:
Haus & Garten
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 294 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. begrüßt Gesetzesentwurf zurÄnderung des Landesabwassergesetzes der Landesregierung nur bedingt"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).