OLG Düsseldorf stellt fest: Pauschale Abmahnungen wegen Filesharing sind unwirksam
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Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena

(firmenpresse) - Jena/Düsseldorf, 10. Februar 2012. Wieder einmal zog ein Rechtsanwalt die Wut des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf sich. Der Grund ist eine unsorgfältig abgefasste Abmahnung, wie sie tausende von Deutschen in den vergangenen Monaten bekommen hatten. Im Auftrag seiner Mandantinnen nahm der Jurist sowohl die Erstattung von Abmahnkosten als auch Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte habe von ihrem Internet-Account geschützte Audiodateien zum sog. Filesharing angeboten. Die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) ahmen daraufhin zum einen die Beklagte in Schutz, zum anderen die Abmahnung des Anwalts nach Strich und Faden auseinander. Darauf hat die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) aus Jena hingewiesen.
Rechte kann nur einklagen, wer sie besitzt oder anwaltlich vertritt
Die besagte Abmahnung, so schimpften die Richter, genüge noch nicht einmal den Mindestanforderungen. Wer solche Schreiben wegen illegalen Anbietens urheberrechtlich geschützter digitaler Werke verschickt, müsse auch den Beweis dafür erbringen können, dass ihm diese Rechte zustehen. Zumindest aber müsse er die Inhaber der Rechte anwaltlich vertreten.
Im genannten Fall stellten die Richter fest, dass die vorgelegte Liste der von der Beklagten angebotenen Dateien überwiegend Stücke anderer Berechtigter enthalten habe. Das Gericht vermisste somit die Sachbefugnis der Klägerin. Alleine das Anbieten der rund 300 Audiodateien stelle noch keinen Urheberrechtsverstoß dar, so die Richter. Denn nicht immer werde beim Herunterladen digitaler Dateien das Urheberrecht verletzt. Immer mehr Interpreten stellen ihre Stücke zur freien Verfügung ins Internet, außerdem können Dateien gemeinfrei (Werke, deren Urheberrechtsschutz durch Zeitablauf geendet hat) oder mit einer so genannten allgemeinen Lizenz versehen sein. Das OLG vertrat somit die Ansicht, dass es nur dem Inhaber der entsprechenden Urheberrechte zustehe zu beurteilen, ob die Rechte verletzt wurden oder nicht. Ein Dritter, wie etwa ein Abmahnanwalt, könne diese Rechte nicht geltend machen.
Verbraucherfreundliches Urteil dreht die Beweispflicht um
"Dieses Urteil wird die bisher gängige Praxis vieler deutscher Rechtsanwaltskanzleien durcheinander bringen", so Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena. "Die Zeiten, in denen pauschale Abmahnungen ohne konkrete Nennung der beanstandeten Dateien verschickt werden konnten, dürften somit vorbei sein."
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 20 W 132/11) dürfen für derartige Schreiben auch keine anwaltlichen Abmahngebühren verlangt werden. Im geschilderten Fall sprachen die Richter sogar von einer völlig unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung.
In der Urteilsbegründung gehen die Düsseldorfer Richter sogar noch ein Stück weiter: Der Datentausch, das so genannte Filesharing, könne auch ohne das Wissen des Account-Inhabers geschehen. Wer wann und von wo aus Zugang zum jeweiligen Account hatte, lässt sich in Zeiten des W-LAN kaum mehr beweisen.
OLG-Urteil mit Konsequenzen.
Ob bereits bezahlte Abmahngebühren aufgrund des Urteils nun zurückgefordert werden können, ist noch unklar. Zu dieser Frage gibt es vom OLG Düsseldorf keine ausdrückliche Antwort. "Wir sehen allerdings gute Chancen, dass die Betroffenen ihre bereits gezahlten Abmahngebühren zurückfordern können", erklärte Rechtsanwalt Sascha Giller. "Zumindest aber wird es vielen deutschen Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf das Abmahnwesen spezialisiert haben, das Leben erheblich erschweren. Für Verbraucher gilt: Wer als Internet-Anschlussinhaber eine mangelhaft formulierte Abmahnung erhalten hat und bislang nicht gezahlt hat, sollte diese Praxis auch weiterhin beibehalten", betont Giller. "Die Entscheidung zeigt auch, dass hohe Anforderungen an die Formulierung einer Unterlassungserklärung zu stellen sind."
Weitere Informationen veröffentlicht die Kanzlei PWB Rechtsanwälte im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter www.pwb-law.com
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