Bundesfinanzhof: Steuerpflicht auf vom Finanzamt erstattete Zinsen zweifelhaft

Bundesfinanzhof: Steuerpflicht auf vom Finanzamt erstattete Zinsen zweifelhaft

ID: 580981
(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 15.06.2010 unter
dem Aktenzeichen VIII R 33/07 für viele überraschend entschieden,
dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen
nicht zu versteuern sind, so hat er nun diese Entscheidung mit seinem
Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 190/11 bestätigt.

Vorausgegangen war die Besteuerung von Erstattungszinsen, welche
im Jahr 2008 einer Steuerbürgerin für die Jahre 2001 - 2003
zuflossen, wogegen die betroffene Steuerbürgerin Einspruch erhob und
zudem beantragte, die auf die Erstattungszinsen entfallende und
nachzuzahlende Einkommensteuer auszusetzen.

Nachdem das Finanzamt sich weigerte, dem Aussetzungsantrag der
Steuerbürgerin zu entsprechen, beantragte sie diese im Klagewege und
bekam nun letztinstanzlich vom BFH Recht. Denn es sei umstritten, ob
die Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern
seien. Insofern hätte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung
gewähren müssen.

"Nachdem viele Bürger sehr spät ihre Einkommensteuererklärung
abgeben und dann Zinsen auf ihre Steuererstattung vom Finanzamt
erhalten, ist die Besteuerung dieser Zinsen eine steuerliche
Grundsatzfrage, zumal vom Finanzamt festgesetzte Nachzahlungszinsen
nicht steuerlich absetzbar sind", so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender.
"Wer seinen Steuerbescheid nun erhalten hat und feststellt, dass dort
seine Erstattungszinsen besteuert wurden, sollte hiergegen Einspruch
mit dem Hinweis auf die eben genannten Urteile einlegen".

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -


erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/eL7vZ" zum
Download bereit.



Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Telefon06321 49010
Telefax06321 490149
E-Mailpresse@vlh.de
Webwww.vlh.de / Presse

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Datum: 24.02.2012 - 10:05 Uhr
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Neustadt a. d. W.



Kategorie:

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