Entscheidung BVerfG über Erhebung von dynamischen IP-Adressen in Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB
Die Erhebung von IP-Daten durch Polizei und Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie ist teilweise verfassungswidrig.
Rechtsanwalt Strafrecht & Strafverteidigung Thomas M. Amann(firmenpresse) - Zu dem Geschäftszeichen 1 BvR 1299/05 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG) jüngst entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig sind.
Die der Entscheidung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG regelt eine spezielle Auskunftspflicht hinsichtlich Zugangssicherungscodes wie Passworten oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN). Auskunftsberechtigt sind insoweit die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie die Nachrichtendienste.
In Auslegung des § 113 TKG entspricht es verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sogenannten dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nun klargestellt, dass § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen berechtigt.
Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben jedoch angewendet werden.
Ob im einzelnen Fall nach dem Ablauf der Übergangszeit aus einem Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Beweiserhebungsverbot und gar ein Beweisverwertungsverbot - so dass etwa die Verwertung der bei einer Haudurchsuchung gefundenen kinderpornographischen Bilder unzulässig wäre - folgt, hängt dann jedoch vom Zusammenspiel einiger individueller Faktoren ab und ist einer pauschalierten Betrachtung nicht zugänglich.
Zu beherzigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie/Jugendpornographie und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.
Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Erlangt der Dienstherrr auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Wie gesagt, berechtigt nicht jedes Strafverfahren zu einer Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst.
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Neuigkeiten für die Mandanten
13 Februar 2011
Umzug in neue Räume am neuen Standort in Bietigheim zwischen Heilbronn und Stuttgart
Nachdem der Rechtsanwalt Thomas M. Amann im Frühjahr 2011 im Landkreis Ludwigsburg in Bietigheim-Bissingen eine weitere Anwaltskanzlei für Strafrecht & Strafverteidigung eröffnet hat, fand nun gemeinsam mit seinem Kooperationspartner - der renomierten Bietigheimer Anwaltskanzlei Schäufele & Pohl ein Umzug in neue großzügige und moderne Kanzleiräume direkt am Unteren Tor in der Fußgängerzone statt
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Hauptstraße 15, 74321 Bietigheim-Bissingen
Datum: 03.03.2012 - 13:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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