Eintragungsfähigkeit einer Marke – Teil 8

Eintragungsfähigkeit einer Marke – Teil 8

ID: 592790

In dem letzten Teil unserer Serie beschäftigen wir uns mit dem absoluten Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (Markengesetz). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind.



Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.

(firmenpresse) - Sinn und Zweck

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist von dem gesetzgeberischen Gedanken getragen, dass es im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, bereits im Eintragungsverfahren einer Marke die damit verbundene Einräumung eines ungerechtfertigten Monopolrechts zu erkennen und zu verhindern (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).

Denn grundsätzlich hat der Markeninhaber quasi ein Monopol auf die Benutzung seines eingetragenen Zeichens und kann sein Recht gegenüber Inhabern jüngerer identischer oder ähnlicher Zeichen - seien es Marken oder Firmennamen etc. - verteidigen bzw. die Eintragung und Benutzung solcher Zeichen verbieten.
Aufgrund dieser starken Rechtsposition wird verständlich, dass hiermit auch Missbrauch einhergehen kann, so z.B., dass jemand eine Marke eintragen lassen möchte, nicht um diese tatsächlich als Herkunftshinweis zu benutzen, sondern lediglich, um einen Dritten an der Verwendung des Zeichens solange zu hindern, bis dieser Geld bezahlt oder ihm die Marke gleich vollständig abkauft.

Derartige missbräuchliche Fälle sollen mit dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werden.

Der andere Grund für die Einführung dieser Norm liegt somit ebenfalls auf der Hand.

Eine offensichtlich missbräuchlich eingetragene Marke soll natürlich keinen Bestand haben und müsste gegebenenfalls nachträglich erst durch verwaltungs- und arbeitsaufwändige Löschungsverfahren wieder eliminiert werden.

Was liegt da näher, als bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob die Markenanmeldung aufgrund rechtsmissbräuchlicher Motive erfolgt ist. Wobei der Gesetzgeber unterstellt hat, dass diese rechtsmissbräuchliche Absicht bzw. Bösgläubigkeit bereits im Eintragungsverfahren erkannt werden könne, was allerdings in der Praxis meist sehr schwierig ist, weshalb mittlerweile auch gemäß§ 37 Absatz 3 MarkenG die Anwendung des § 8 Absatz 2 Nr. 10 MarkenG auf "ersichtliche" Fälle beschränkt wurde (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).



Daher ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift als Eintragungshindernis auch in der Praxis meist auf das nachträgliche - nach Eintragung erfolgende - Löschungsverfahren in Verbindung mit § 50 MarkenG beschränkt.
Ein solches Löschungsverfahren kann auf Antrag von jedem Dritten initiiert werden oder muss auch von Amts wegen, d.h. durch das Deutsche Patent- und Markenamt selbst, erfolgen, wobei die Bösgläubigkeit - was allerdings umstritten ist - lediglich im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorgelegen haben muss (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662, 663).

Welche Fallgruppen der Bösgläubigkeit sind anerkannt?

Nach der deutschen Rechtsprechung lassen sich drei Fallgruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden.

"Spekulationsmarke"

Diese erste Fallgruppe berücksichtigt Markenanmeldungen, die einzig erfolgt sind, um einem Dritten mit Unterlassungs- und/oder Geldforderungen zu begegnen, ohne dass der Markenanmelder vorhat, die Marke selbst zur Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen zu benutzen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 668).

In der Praxis muss hier allerdings auch berücksichtigt werden, dass der Markenanmelder nach Eintragung (bzw. in Deutschland u.U. erst nach Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens - da erst danach eine gefestigte Rechtsposition beim Inhaber der Marke entstanden ist) grundsätzlich 5 Jahre Zeit hat, die Marke zu benutzen, also die Marke bereits lange Zeit bevor er einen Geschäftsbetrieb, der auf einen generellen Benutzungswillen schließen ließe, anmelden kann.

Der geforderte subjektive - darum objektiven Entscheidungskriterien oft sehr schwer zugängige - Benutzungswille kann jedoch auch darauf beschränkt sein, die Marke nicht selbst, sondern durch einen Dritten mit Zustimmung, z.B. einen Franchisenehmer etc., benutzen zu lassen. Eine tatsächlich erfolgende Benutzung dürfte in der Praxis jedoch meist als ausreichendes Indiz für einen generellen Benutzungswillen und damit gegen eine Bösgläubigkeit gewertet werden können (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 682, 683).

Indizien gegen Benutzungswillen

Hier wird immer wieder die massenhafte Anmeldung von Marken für völlig unterschiedliche Produkte oder Dienstleistungen angeführt, insbesondere, wenn der Anmelder keine ernsthafte Planungen für die spätere Benutzung der Marken anführen kann und erkennbar den Zweck verfolgt, mit den Marken den Markt zu sperren und andere Markenanmelder oder Zeichenbenutzer durch Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche zu Geldzahlungen oder zum Abkauf der Marken zu veranlassen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 684).
Hiergegen lässt sich aber anführen, dass jeder Anmelder das Recht hat, so viele Marken für so viele unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen anzumelden, wie er möchte.
Denn jedem Anmelder muss zugebilligt werden, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Marke eintragen zu lassen, für deren spätere Verwendung er nur wage Vorstellungen und noch keine konkreten (Business-)Pläne hat (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 685).

Einem Unternehmen muss es gestattet sein, für sämtliche erdenkbaren Vermarktungsstrategien sog. Vorratsmarken anzumelden, um wirtschaftlich schnell handlungsfähig zu bleiben.
Dies gilt auch für die sog. klassenübergreifende Anmeldung, bei der sämtliche 45 Nizza Klassen in der Anmeldung benannt werden, was ebenfalls größtmögliche Flexibilität bei der späteren Produktgestaltung lässt, denn in 10 Jahren "Lebensdauer" einer Marke können Produktwechsel- bzw. -erweiterungen durchaus denkbar sein bzw. sollten zumindest eingeplant werden.
Nicht zuletzt auch deswegen, weil das Eintragungsverfahren in der Praxis je nach dem, ob das Amt Beanstandungen hat oder ein Dritter Widerspruch einlegt, von 2 Monaten bis zu mehreren Jahren dauern kann. Ist absehbar, dass sich das Eintragungsverfahren hinzieht, kann dann schnell auf eine andere bereits eingetragene Marke gesetzt werden und die Vermarktung des Produkts oder Dienstleistung weiter vorangetrieben werden.

Als weiteres Indiz zu dem fehlenden Benutzungswillen muss... den Rest dieses Artikels finden Sie unter dem unten angegebenen Link.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Datum: 10.03.2012 - 16:10 Uhr
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