Eintragungsfähigkeit einer Marke – Teil 8
In dem letzten Teil unserer Serie beschäftigen wir uns mit dem absoluten Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (Markengesetz). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind.
Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.(firmenpresse) - Sinn und Zweck
Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist von dem gesetzgeberischen Gedanken getragen, dass es im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, bereits im Eintragungsverfahren einer Marke die damit verbundene Einräumung eines ungerechtfertigten Monopolrechts zu erkennen und zu verhindern (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).
Denn grundsätzlich hat der Markeninhaber quasi ein Monopol auf die Benutzung seines eingetragenen Zeichens und kann sein Recht gegenüber Inhabern jüngerer identischer oder ähnlicher Zeichen - seien es Marken oder Firmennamen etc. - verteidigen bzw. die Eintragung und Benutzung solcher Zeichen verbieten.
Aufgrund dieser starken Rechtsposition wird verständlich, dass hiermit auch Missbrauch einhergehen kann, so z.B., dass jemand eine Marke eintragen lassen möchte, nicht um diese tatsächlich als Herkunftshinweis zu benutzen, sondern lediglich, um einen Dritten an der Verwendung des Zeichens solange zu hindern, bis dieser Geld bezahlt oder ihm die Marke gleich vollständig abkauft.
Derartige missbräuchliche Fälle sollen mit dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werden.
Der andere Grund für die Einführung dieser Norm liegt somit ebenfalls auf der Hand.
Eine offensichtlich missbräuchlich eingetragene Marke soll natürlich keinen Bestand haben und müsste gegebenenfalls nachträglich erst durch verwaltungs- und arbeitsaufwändige Löschungsverfahren wieder eliminiert werden.
Was liegt da näher, als bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob die Markenanmeldung aufgrund rechtsmissbräuchlicher Motive erfolgt ist. Wobei der Gesetzgeber unterstellt hat, dass diese rechtsmissbräuchliche Absicht bzw. Bösgläubigkeit bereits im Eintragungsverfahren erkannt werden könne, was allerdings in der Praxis meist sehr schwierig ist, weshalb mittlerweile auch gemäß§ 37 Absatz 3 MarkenG die Anwendung des § 8 Absatz 2 Nr. 10 MarkenG auf "ersichtliche" Fälle beschränkt wurde (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).
Daher ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift als Eintragungshindernis auch in der Praxis meist auf das nachträgliche - nach Eintragung erfolgende - Löschungsverfahren in Verbindung mit § 50 MarkenG beschränkt.
Ein solches Löschungsverfahren kann auf Antrag von jedem Dritten initiiert werden oder muss auch von Amts wegen, d.h. durch das Deutsche Patent- und Markenamt selbst, erfolgen, wobei die Bösgläubigkeit - was allerdings umstritten ist - lediglich im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorgelegen haben muss (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662, 663).
Welche Fallgruppen der Bösgläubigkeit sind anerkannt?
Nach der deutschen Rechtsprechung lassen sich drei Fallgruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden.
"Spekulationsmarke"
Diese erste Fallgruppe berücksichtigt Markenanmeldungen, die einzig erfolgt sind, um einem Dritten mit Unterlassungs- und/oder Geldforderungen zu begegnen, ohne dass der Markenanmelder vorhat, die Marke selbst zur Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen zu benutzen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 668).
In der Praxis muss hier allerdings auch berücksichtigt werden, dass der Markenanmelder nach Eintragung (bzw. in Deutschland u.U. erst nach Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens - da erst danach eine gefestigte Rechtsposition beim Inhaber der Marke entstanden ist) grundsätzlich 5 Jahre Zeit hat, die Marke zu benutzen, also die Marke bereits lange Zeit bevor er einen Geschäftsbetrieb, der auf einen generellen Benutzungswillen schließen ließe, anmelden kann.
Der geforderte subjektive - darum objektiven Entscheidungskriterien oft sehr schwer zugängige - Benutzungswille kann jedoch auch darauf beschränkt sein, die Marke nicht selbst, sondern durch einen Dritten mit Zustimmung, z.B. einen Franchisenehmer etc., benutzen zu lassen. Eine tatsächlich erfolgende Benutzung dürfte in der Praxis jedoch meist als ausreichendes Indiz für einen generellen Benutzungswillen und damit gegen eine Bösgläubigkeit gewertet werden können (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 682, 683).
Indizien gegen Benutzungswillen
Hier wird immer wieder die massenhafte Anmeldung von Marken für völlig unterschiedliche Produkte oder Dienstleistungen angeführt, insbesondere, wenn der Anmelder keine ernsthafte Planungen für die spätere Benutzung der Marken anführen kann und erkennbar den Zweck verfolgt, mit den Marken den Markt zu sperren und andere Markenanmelder oder Zeichenbenutzer durch Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche zu Geldzahlungen oder zum Abkauf der Marken zu veranlassen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 684).
Hiergegen lässt sich aber anführen, dass jeder Anmelder das Recht hat, so viele Marken für so viele unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen anzumelden, wie er möchte.
Denn jedem Anmelder muss zugebilligt werden, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Marke eintragen zu lassen, für deren spätere Verwendung er nur wage Vorstellungen und noch keine konkreten (Business-)Pläne hat (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 685).
Einem Unternehmen muss es gestattet sein, für sämtliche erdenkbaren Vermarktungsstrategien sog. Vorratsmarken anzumelden, um wirtschaftlich schnell handlungsfähig zu bleiben.
Dies gilt auch für die sog. klassenübergreifende Anmeldung, bei der sämtliche 45 Nizza Klassen in der Anmeldung benannt werden, was ebenfalls größtmögliche Flexibilität bei der späteren Produktgestaltung lässt, denn in 10 Jahren "Lebensdauer" einer Marke können Produktwechsel- bzw. -erweiterungen durchaus denkbar sein bzw. sollten zumindest eingeplant werden.
Nicht zuletzt auch deswegen, weil das Eintragungsverfahren in der Praxis je nach dem, ob das Amt Beanstandungen hat oder ein Dritter Widerspruch einlegt, von 2 Monaten bis zu mehreren Jahren dauern kann. Ist absehbar, dass sich das Eintragungsverfahren hinzieht, kann dann schnell auf eine andere bereits eingetragene Marke gesetzt werden und die Vermarktung des Produkts oder Dienstleistung weiter vorangetrieben werden.
Als weiteres Indiz zu dem fehlenden Benutzungswillen muss... den Rest dieses Artikels finden Sie unter dem unten angegebenen Link.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht) und des Wettbewerbsrechts. Darüber hinaus berät die Kanzlei in wirtschaftsrechtlichen Bereichen, wie Handels- und Gesellschaftsrecht, Zoll-, Außensteuer- und Steuerstrafrecht, Internationales Vertrags-, Lizenz-, Vertriebs-, IT- und Social-Media-Recht sowie bei Unternehmensgründungen auch mit Auslandsbezug und bei Fragen der Bilanzierung von geistigem Eigentum. Ferner angeschlossen ist eine eigene Mahn- und Zwangsvollstreckungsabteilung.
Die Kanzlei vertritt und berät seit Jahren national und international tätige Unternehmen u.a. der Schuh-, Leder-, Möbel-, IT- und Software-, Pharma-, Energie- und Luftfahrtbranche etc.
Datum: 10.03.2012 - 16:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 592790
Anzahl Zeichen: 6852
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Daniela Wagner LL.M.
Stadt:
Saarbrücken
Telefon: 06819582820
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 10.03.2012
Diese Pressemitteilung wurde bisher 809 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Eintragungsfähigkeit einer Marke – Teil 8 "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Nach der zu dieser Entscheidung gleichnamigen Pressemitteilung Nr. 48/17 sieht das Bundesarbeitsgericht eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sprich im Arbeitsvertrag. Wird danac
Markenrecht: „I BIMS“ und „VONG“ im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen ...
Im Juni 2016 hat sich nun eine Werbeagentur aus dem nordrhein-westfälischen Lünen Markenrechte an den Zeichen „I BIMS“ und „VONG“ schützen lassen. Gegenstand der Markenanmeldung sind mit "I bims" und "vong" die beiden wichtigsten Elemente der so genannten "Vong&qu
Wettbewerbsrecht: OLG Hamburg zum Inverkehrbringen von Gesichtscremes in irreführender Verpackungsgröße ...
Das OLG hat somit die erste Instanz (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015, Az.: 312 O 51/14) nicht bestätigt. Die Richter der Vorinstanz sahen in den streitgegenständlichen Verpackungen gerade keine Irreführung der Verbraucher, da unter anderem kein Grund zur Annahme bestehe, dass die angesproc
Weitere Mitteilungen von WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
Lexx360 bringt juristische Expertise flexibel in Projekte, Kanzleien und Unternehmen ...
Unternehmen, Behörden und Kanzleien benötigen zunehmend kurzfristige Unterstützung durch qualifizierte Juristinnen und Juristen - gleichzeitig wünschen sich viele Rechtsexperten mehr Flexibilität, projektbezogene Arbeit und bessere Vereinbarkeit von Karriere und Privatleben. Genau hier setzt Le
Digitaler Rosenkrieg: Wenn bei der Trennung das Passwort zur Waffe wird ...
"In meiner Scheidungsberatung zeigt sich aktuell ein dramatischer Wandel: Der Kampf um den Hund oder die Waschmaschine wird zunehmend durch den Streit um Cloud-Speicher, Streaming-Abos und Krypto-Wallets ersetzt. Das digitale Leben ist längst genau so real wie das analoge, doch das Recht hinkt
Vaterschaftsrecht: Mehr Rechte für leibliche Väter ...
Mehr Möglichkeiten für biologische Väter Bislang war es für leibliche Väter häufig schwierig, ihre biologische Vaterschaft rechtlich feststellen zu lassen, wenn bereits ein anderer Mann rechtlich als Vater galt. In solchen Fällen standen dem biologischen Vater laut ARAG Experten oft nur begr
Muttertag: Zwischen Wertschätzung und Verbraucherrechten ...
Welche Bedeutung hat der Muttertag und welche Rolle spielt dabei der Handel? Der Muttertag ist kein gesetzlicher Feiertag, seine gesellschaftliche Bedeutung ist jedoch groß. Viele Menschen nutzen den Tag, um Wertschätzung zu zeigen. Nach Erhebungen des Handelsverbands Deutschland gehören Blumen
ARAG Recht schnell… ...
+++ Inflationsausgleich nicht für alle +++ Inflationsausgleich gibt es nicht automatisch für alle Beschäftigten. Hat die Prämie Entgeltcharakter, darf sie an den laufenden Lohn gekoppelt werden. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen, wonach Arb
Tag der Arbeit: Was an Feiertagen arbeitsrechtlich gilt ...
Gelten Feiertage bundesweit? Viele Menschen gehen davon aus, dass gesetzliche Feiertage bundesweit einheitlich festgelegt sind. Tatsächlich gibt es laut ARAG Experten jedoch nur einen einzigen Feiertag, der bundesrechtlich geregelt ist: den Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober. Alle anderen Fei
Pokerstars – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste ...
München, 27.04.2026. Bei Online-Glücksspielen über die Webseite pokerstars.eu hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte im Laufe der Zeit rund 16.600 Euro verspielt. Das Landgericht Konstanz hat nun mit Urteil vom 21. April 2026 entschieden, dass er Anspruch auf vollständige Rückzahlung seines
Adipositas – PKV verweigert Kostenübernahme für Abnehmspritze ...
Berlin, München, 27.04.2026. Adipositas ist eine chronische Erkrankung, unter der Menschen körperlich und auch psychisch extrem leiden können. Obwohl Adipositas zu schwerwiegenden Folge- und Begleiterkrankungen führen kann, lehnen private Krankenversicherungen (PKV) die Übernahme der Kosten fü
Online-Glücksspiel – EuGH-Generalanwalt hält maltesische Bill 55 für unzulässig ...
München, 23.04.2026. Zahlreiche deutsche Gerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern können, wenn die Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügen. Auch Malta müsse diese Urteile anerkennen und vollstrecken, fordert der EuGH-G
Betrug mit Festgeldanlagen ...
Berlin, München 23.04.2026. 100.000 Euro wollte ein Mandant von CLLB Rechtanwälte in eine festverzinsliche Geldanlage des Anbieters Zinsbund.de investieren und hat den Betrag auf ein Konto bei der C24 Bank GmbH eingezahlt. Kurz nach der Kontoeröffnung haben Betrüger das Konto leergeräumt. Das G




