Arbeitsplätze bei Areva in Gefahr? Ratschläge für gekündigte Arbeitnehmer

Arbeitsplätze bei Areva in Gefahr? Ratschläge für gekündigte Arbeitnehmer

ID: 597724

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin



Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander BredereckFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(firmenpresse) - Ursprünglich war beim französischen Atomkonzern Areva noch ein Stellenabbau von 1300 Jobs in Deutschland geplant, wie das Handelsblatt am 19.11.11 berichtete. Mit diesen Sparplänen reagierte der Konzern auf den Beschluss der Bundesregierung, aus der Atomenergie auszusteigen. Neuen Berichten des Handelsblatts zufolge soll sich die Lage des Konzerns nun aber geändert haben. Areva steht kurz davor den Zuschlag für zwei Windkraftprojekte in Deutschland zu bekommen. Mit der geändert Auftragslage steigt auch der Bedarf an Mitarbeitern.

Sollte es dennoch zu Kündigungen kommen, folgen hier einige allgemeine Hinweise für betroffene Arbeitnehmer:

Auch wenn im Rahmen eines Sozialabfindungsplans eine Abfindung angeboten wird, ist eine Kündigungsschutzklage fast immer anzuraten - nicht nur, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Der Grund:

1.Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.
2.Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann.

Wer klagen will, muss beachten, dass die Kündigungsschutzklage eine 3-Wochen-Frist hat. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen, bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein, der eine Höchstbegrenzung enthält, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin



30.11.2011

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