BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür zwingend die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
Sofern ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz auf Grundlage des AGG geltend macht, müsse er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist sei wirksam und begegne nach europäischem Recht keinen Bedenken. Im Falle der Ablehnung einer Bewerbung beginne die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Der Kläger habe mit Erhalt des Ablehnungsschreibens Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung gehabt, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt worden war. Damit begann die Zweimonatsfrist mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2. September 2008 zu laufen. Sein Schreiben vom 4. November 2008 erreichte das beklagte Land also zu spät.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11
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Datum: 19.03.2012 - 20:16 Uhr
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Freigabedatum: 19.03.2012
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