Dienstliche E-Mails löschen ist strafbar

Dienstliche E-Mails löschen ist strafbar

ID: 59976

Einfach dienstliche E-Mails zu löschen, ist gefährlich. Im öffentlichen Dienst setzt sich ein Beamter oder Angestellter damit dem Vorwurf der Strafbarkeit aus.



(firmenpresse) - Dienstliche E-Mails löschen ist strafbar


In der öffentlichen Verwaltung sind E-Mails wesentliche Kommunikationsmittel. Nicht immer ist dabei die E-Mail-Archivierung ausreichend organisiert. Dies birgt strafrechtliche Risiken. Wer als Behördenmitarbeiter nach dem Grundsatz verfährt, dass er über die Daten auf der eigenen Festplatte ausschließlich selbst bestimmt, kann sich gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch strafbar machen. § 274 Strafgesetzbuch fordert eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe, wenn beweiserhebliche Daten gelöscht werden.

E-Mails gehören zu den beweiserheblichen Daten. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass der jeweilige Mitarbeiter über die E-Mails nicht ausschließlich allein verfügen darf. Dabei wird nicht auf die Eigentumslage oder die praktische Verfügbarkeit abgestellt. Auch eine Beweisführungsbefugnis wird durch die Vorschrift des § 274 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.1983 (Az.: 2 BvR 244/83) zur Aktenführung festgestellt, dass diese im wohl verstandenen Interesse des einzelnen Betroffenen erfolgen muss, da nur so alle rechtlich erheblichen Tatsachen für eine Verwaltungsentscheidung zur Verfügung stehen. Der Bürger hat einen Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit, den er ggf. mit Hilfe der Gerichte durchsetzen kann. Diese Ansicht des Bundesverfassungsgerichts führt dazu, dass auch E-Mails, die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit empfangen oder versendet werden, nicht ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Verwaltung und der Verwaltungsmitarbeiter liegen, sondern auch für die Beweisführung durch den betroffenen Bürger oder ein Antrag stellendes Unternehmen dienen.

Eine Straftat liegt dann vor, wenn hinsichtlich des Löschens der Daten ein Vorsatz vorliegt. Es genügt allerdings ein so genannter bedingter Vorsatz, d.h. der Täter muss den Taterfolg für möglich halten und die Rechtsgutsverletzung billigend in Kauf nehmen. Eine entsprechende Beeinträchtigung fremder Beweisführungsbefugnisse oder Beweisführungsrechte wird ein Verwaltungsmitarbeiter oder ein Beamter billigend in Kauf nehmen, wenn er dienstliche E-Mails löscht. Vorsatz ist vielfach gegeben.



Die Strafbarkeit nach § 274 Strafgesetzbuch in Form der Urkundenunterdrückung ist ein Risiko, dem sich kein Mitarbeiter einer öffentlichen Verwaltung und auch kein Beamter aussetzen sollte. Wenn das Löschen von dienstlichen Mails strafbar ist, stellt die mangelhaft organisierte Archivierung ein weiteres massives Gefährdungspotential dar. Bereits der Versuch der Urkundenunterdrückung ist mit Strafe bedroht, so dass fehlende Organisation der Archivierung sowie mehr oder weniger „versehentliche“ Löschungen von elektronischer Post strafrechtlich relevant sind.

Die Konsequenz für die Verwaltung kann nur heißen: Rechtssichere Archivierung ist Pflicht!


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