OV: Ein richtiges Urteil
Thema: Ronny Rieken bleibt in Haft
Von Damian Ryschka
ID: 600244
Entsetzen. Jener Mann , der Ende der 90er die jungen Mädchen
Christina Nytsch und Ulrike Everts sozusagen vor unserer Haustür
ermordete, darf nicht auf Bewährung hoffen. Das Landgericht Lüneburg
lehnte eine vorzeitige Entlassung ab. Eine richtige Entscheidung.
Und noch immer stellt sich die Frage, ob es überhaupt so weit
kommen musste. Ronny Rieken hatte bereits 1989 seine Schwester
vergewaltigt und sie beinahe erdrosselt. Ende des Jahres wurde er zu
einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt, die er in der JVA Vechta
absitzen musste. Ein Revision verkürzte die Strafe auf fünf Jahre. In
Vechta galt Rieken nie als Sexualstraftäter, erklärte damals der
ehemalige Anstaltsleiter Klaus Stege. Und auch eine Therapie hatte es
nie gegeben.
Nach den Morden schließlich erkannte sogar Riekens Verteidiger,
der Cloppenburger Anwalt Reinard Nollmann, die Gefährlichkeit
Riekens. Der Jurist, der sich wegen seines Mandates öffentlich viel
gefallen lassen musste, hielt Rieken nie für therapiefähig. Ähnlich
sahen es gestern die Richter. Der Mörder habe seine
Persönlichkeitsdefizite nie aufgearbeitet. Ein - wie gesagt -
richtiges Urteil. Im Fall Rieken muss "lebenslänglich" auch wirklich
"lebenslänglich" bedeuten.
Pressekontakt:
Oldenburgische Volkszeitung
Andreas Kathe
Telefon: 04441/9560-342
a.kathe@ov-online.de
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 21.03.2012 - 11:52 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 600244
Anzahl Zeichen: 1586
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Vechta
Kategorie:
Wahlen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 267 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"OV: Ein richtiges Urteil
Thema: Ronny Rieken bleibt in Haft
Von Damian Ryschka"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Oldenburgische Volkszeitung (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).