Datenschutz ins Grundgesetz: Warum nicht!?
Vor dem morgigen Fachgespräch der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema „Datenschutz ins Grundgesetz“ meldet sich der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. zu Wort. Nachdem die Diskussion bisher von juristischen und politischen Meinungen geprägt wurde, beleuchtet der BvD vor allem die praktischen Auswirkungen und stützt sich dabei auf die Erfahrungen seiner Mitglieder.
Thomas Spaeing, Vorsitzender des BvD e.V.(firmenpresse) - „Vertreter unseres Verbandes sind in weit über 2000 Unternehmen und Behörden als Datenschutzbeauftragte bestellt“, erläutert BvD-Vorstandsmitglied Steffen Schröder. Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten gehört es, die Mitarbeiter mit den Vorschriften zum Datenschutz vertraut zu machen. Dabei müssen die komplizierten Gesetzestexte zunächst einmal in die Alltagssprache der Schulungsteilnehmer übersetzt werden. Bisher leitet sich das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ als „Ausfluss des allgemeines Persönlichkeitsrechtes“ aus anderen Grundgesetzartikeln ab. „Spätestens bei diesen Formulierungen schalten die ersten Zuhörer ab“, so Schröder. „Deutlich benannte Grundrechte wie z.B. das Post- oder Fernmeldegeheimnis sind einfach jedermann bekannt, egal ob Kindergärtnerin, Callcenteragent oder Betriebsrat. Ein ausdrückliches „Grundrecht auf Datenschutz“ ist leichter vermittelbar und macht die Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit den anvertrauten Daten anderer Personen besser verständlich.“
Allerorten wird über mangelndes Datenschutzbewußtsein geklagt. In der Diskussion nach den letzten Datenschutzskandalen im Adresshandel wird zurecht die Eigenverantwortung der betroffenen Bürger für den Umgang mit ihren Daten betont. „Das Gespür für den Wert der eigenen personenbezogenen Daten fällt aber nicht plötzlich von Himmel“, meint BvD-Vorsitzender Thomas Spaeing. „Bei Veranstaltungen in Schulen stellen wir immer wieder fest: Besonders die heranwachsende Generation hinterlässt unbedarft ihre Datenspuren in der Konsum- und Onlinewelt. Über die Folgen muss frühzeitig aufgeklärt werden. Eine Fixierung des Datenschutzes im Grundgesetz würde das Problem nicht lösen, aber immerhin das Thema zwingend für zukünftige Lehrpläne festschreiben.“
Ein weiteres Vermittlungsproblem ergibt sich vor allem in den neuen Bundesländern. Hier ist das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten seit den 90er Jahren in allen Länderverfassungen verankert: Eine Reaktion auf die bitteren Erfahrungen mit der Überwachungspraxis und den Unrechtsmechanismen der Vergangenheit. Während weitere Bundesländer wie Bremen und Rheinland-Pfalz ihre Verfassungen entsprechend modernisierten und Datenschutz europaweit Grundrechtsstatus genießt , fehlt eine solche Formulierung im Grundgesetz bisher. In Zeiten zunehmender Datensammlungen durch Sicherheitsbehörden und Verwaltungen wäre die ausdrückliche Benennung eines Grundrechtes auf Datenschutz ein vertrauensbildendes Signal für den Schutz des Bürgers gegenüber dem Staat.
Aus diesen Gründen setzt sich der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. verstärkt für eine entsprechende Grundgesetzänderung ein.
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Datum: 29.09.2008 - 21:17 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 30.09.2008
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