Schweiz und Deutschland ergänzen Steuerabkommen
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Schweiz und Deutschland ergänzen Steuerabkommen
Dazu erklärt der Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble:
"Dr. Eveline Widmer-Schlumpf und ich haben uns noch einmal intensiv ausgetauscht und das Abkommen in einigen für uns wichtigen Details ergänzen können.
Das Abkommen ist eine ausgewogene Lösung für die Problematik von in der Schweiz angelegtem Kapital von Deutschen, die bisher ihren steuerlichen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind.
Mit dem Abkommen werden wir in die Lage versetzt, für die Vergangenheit und für die Zukunft Kapitalanlagen deutscher Steuerbürger in der Schweiz zu besteuern. Das sind Steuereinnahmen, die ohne Abkommen laufend verjähren würden. So wird Gerechtigkeit hergestellt - eine Gleichbehandlung deutscher Steuerpflichtiger, egal ob sie ihr Vermögen in der Schweiz oder in Deutschland haben. Zudem wird das Problem der unterschiedlichen rechtlichen Bewertung bestimmter Sachverhalte in diesem Zusammenhang in der Schweiz und in Deutschland gelöst." Das Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen wurde heute in Bern im Auftrag ihrer Regierungen von Staatssekretär Dr. Michael Ambühl und dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz und in Liechtenstein Peter Gottwald unterzeichnet. Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen.
Folgende Punkte werden ergänzt:
Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer [Glossar] oder der Offenlegung zustimmen.
Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD [Glossar]-Mindeststandard.
Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.
Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.
Mit dem geänderten Abkommen wird ein wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit geleistet. Das Abkommen respektiert einerseits den in der Schweiz geltenden Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche Deutschlands.
Zudem sollen verfahrensrechtliche Aspekte grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich verbessert werden. Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland wird dadurch verbessert, dass das Verfahren auf der Grundlage einer intensivierten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden beider Staaten im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts gestrafft und beschleunigt wird.
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Datum: 05.04.2012 - 15:15 Uhr
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