Kein Widerrufsrecht bei Freizeit-Dienstleistungen im Internet
ID: 619676
Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltungen, hat er gegenüber
gesext.de kein Widerrufsrecht. Dies entschied das Amtsgericht
Stuttgart (Az.: 50 C 6193/11), nachdem ein Jurist auf gesext.de zwei
Dominas für 86 Euro ersteigerte, dann aber seine ersteigerten
Herrinnen weder treffen noch die Verkaufsprovision zahlen wollte.
Natürlich hätte der Jurist die beiden Anfang 20-Jährigen nicht
treffen müssen; selbst für seine 86 Euro Höchstgebot sollte der
Frankfurter nicht aufkommen. Es ging ausschließlich um knapp 13 Euro
Verkaufsprovision. Diese sollte er, wie es die AGBs von gesext.de
vorsehen, an Stelle der beiden Dominas an gesext.de zahlen, da die
Online-Auktion seinetwegen nicht realisiert wurde. Herbert
Krauleidis, Geschäftsführer von gesext.de, wundert sich über diese
Klage: "Es ist vermutlich nur auf gesext.de möglich, überhaupt eine
erotische Verabredung mit zwei dominanten Girls für lediglich 86 Euro
zu ergattern. So wie ich unsere Mitglieder kenne, ist es für die
beiden gesext-Anbieterinnen schlimm genug, dass sie ihre Phantasie
erst einmal nicht ausleben können. Es wäre noch schlimmer für sie,
wenn sie darüber hinaus unverschuldet auf den Kosten der
Verkaufsprovision sitzen blieben. Das fände jeder ungerecht."
Das Gericht am 7. März entschied nicht nur, dass es kein
Widerrufsrecht gemäß § 312 B Abs. 3 Nr. 6 BGB gebe, sondern auch,
dass es sich bei der gesext.de-Verkaufsprovision laut § 307 BGB sowie
§ 309 Nr. 5 und 6 BGB um keine Vertragsstrafe oder pauschalierten
Schadensersatz handele. Vielmehr seien es tatsächlich entstandene
Vertragskosten. Diese neuen, gesetzlichen Vorschriften beziehen sich
auf sämtliche Freizeitgestaltungen, die im Internet gekauft werden
und "zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen" sind.
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Datum: 19.04.2012 - 07:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Stadt:
Frankfurt a.M./Stuttgart
Kategorie:
Freizeitindustrie
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