BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Stalkings
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Stalking am Arbeitsplatz kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ob es zuvor einer Abmahnung bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat der Kündigung stattgegeben. Die Revision vor dem BAG hatte Erfolg.
Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da noch nicht feststehe, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.
Das BAG äußerte sich aber dahingehend, dass ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Zwar habe das LAG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Nicht ausreichend geprüft worden sei hingegen, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Das Landesarbeitsgericht habe hierzu den Sachverhalt weiter aufzuklären.
BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11
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Datum: 23.04.2012 - 20:16 Uhr
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Freigabedatum: 23.04.2012
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