Nüßlein: Öffentliche Auftraggeber müssen Vorbild sein

Nüßlein: Öffentliche Auftraggeber müssen Vorbild sein

ID: 624935
(ots) - Das Bundesjustizministerium hat in Umsetzung einer
EU-Richtlinie einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr vorgelegt. Dazu erklärt der wirtschaftspolitische
Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Dr. Georg
Nüßlein:

"Der Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr muss halten, was der Titel
verspricht: Eine "Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr",
nicht dessen Verlängerung. Zu begrüßen ist, dass erstmalig eine
allgemeine Zahlungsfrist in das deutsche Recht eingeführt werden
soll. Jedoch dürfen die Zahlungsfristen zugunsten der Auftraggeber
nicht so ausgedehnt werden, dass Auftragnehmer in extreme finanzielle
Engpässe getrieben werden können. Für mittelständisch geprägte
Auftragnehmer, die in der Regel nicht allzu hohe Liquidität haben,
hätte es zum Teil existenzbedrohende Auswirkungen, wenn sie
Millionenbeträge teils monatelang vorstrecken müssten. Betroffen wäre
insbesondere die Bauwirtschaft. Weil gerade mittelständische
Unternehmen oft mit beträchtlichen Summen in Vorleistung treten
müssen, sind sie auf eine pünktliche Zahlung angewiesen. Hier sollten
die öffentlichen Auftraggeber, gerade auch der Bund, bei eigenen
Aufträgen Vorbild sein. Die Bundesjustizministerin ist daher
aufgerufen, sich für angemessen kurze Zahlungsfristen einzusetzen,
die die Liquidität der beauftragten Firmen aufrecht erhält. Dabei
muss insbesondere gewährleistet sein, dass der Bund seine Rechnungen
zeitnah begleicht. Das EU-Recht lässt kürzere Fristen ausdrücklich
zu."

Hintergrund:

Im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ist eine
Ergänzung des § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend
geplant, die Frist für Abschlagszahlungen von heute 18 auf künftig 60


Tage zu verlängern, wenn eine entsprechende Vereinbarung
"ausdrücklich getroffen" wurde. Der öffentliche Auftraggeber hätte im
Rahmen einer solchen Vereinbarung 30 Tage Zeit. Zur Begleichung der
Schlusszahlung, die bislang spätestens 30 Tage nach Abnahme fällig
wird, hätte der Auftraggeber dann bis zu 60 Tage Zeit. Im
ungünstigsten Fall müsste ein Unternehmer also 90 Tage auf seinen
Lohn warten.



Pressekontakt:
CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag
Pressestelle
Telefon: 030 / 227 - 5 5012 / - 5 2427
Fax: 030 / 227 - 5 60 23

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Datum: 25.04.2012 - 16:52 Uhr
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